Insolvenzrechtliche Überschuldung
Überschuldung liegt nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 InsO in der jetzt unbefristeten Fassung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit kommt es für die Frage der insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht auf eine bilanzielle Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Unternehmens an, wenn für das betroffene Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht. Ein bilanziell überschuldetes Unternehmen ist also nicht zwingend insolvenzrechtlich überschuldet. Eine positive Fortführungsprognose kann angenommen werden, wenn das Unternehmen in einem Prognosezeitraum von bis zu zwei Jahren (das laufende und das kommende Geschäftsjahr) voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird.
Historischer Hintergrund
Der Gesetzgeber hält damit endgültig an dem Begriff der Überschuldung fest, wie er noch unter der Konkursordnung galt. Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 hatte der Gesetzgeber diesen Begriff noch bewusst neu gefasst. Er war der Auffassung, für Gläubiger bestünden erhebliche Nachteile, wenn eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung ausschließen könne, falls sich diese Prognose als falsch erweise. Bis Oktober 2008 war daher eine zweistufige Überschuldungsprüfung vorgesehen, bei der eine positive Fortführungsprognose nur Bedeutung für die Bewertung der Vermögensgegenstände des Unternehmens in einem Überschuldungsstatus hatte. War die Fortführungsprognose positiv, konnte das Unternehmen seine Aktiva mit Fortführungswerten (going concern) ansetzen. War sie negativ, mussten Zerschlagungswerte angesetzt werden.
Fazit
Dass der Gesetzgeber letztendlich an dem aktuellen Begriff der Überschuldung festhalten will, ist zu begrüßen. Der bestehende Begriff erleichtert es der Unternehmensleitung, die Überschuldung ihres Unternehmens sicher auszuschließen. Dadurch können Mitglieder der Geschäftsleitung transparent ihre Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) prüfen. Dies macht für sie die bestehenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungsrisiken im Falle der verspäteten Antragstellung (z. B. § 15a Abs. 4 und 5 InsO, § 64 GmbHG) berechenbarer. Auch volkswirtschaftlich erscheint die Beibehaltung des Überschuldungsbegriffs sinnvoll: Ein tragfähiger Grund ist nicht ersichtlich, warum über das Vermögen eines Unternehmens, das voraussichtlich am Markt überleben und seine Verbindlichkeiten tilgen wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.