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Emissionshandel - Was ist bei den zu erwartenden Zuteilungsbescheiden zu beachten?
14.12.2004 avocado allgemein

Emissionshandel - Was ist bei den zu erwartenden Zuteilungsbescheiden zu beachten?

Ungeachtet dessen stellt sich für die betroffenen Anlagenbetreiber bereits jetzt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie gegen Zuteilungsbescheide Rechtsbehelfe einlegen sollen. Grundsätzlich kann jeder Zuteilungsbescheid mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, steht der Weg zu einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte offen.

Wann sind Rechtsbehelfe erwägenswert?
Prüfungsbedarf besteht insbesondere dann, wenn die Zuteilung geringer ausfällt als erwartet. Rechtsbehelfe sind insbesondere erwägenswert

  • wenn die Behörde einen anderen Anlagenzuschnitt als der Betreiber zugrunde gelegt hat und es deshalb zu einer Minderzuteilung kommt, wenn die Behörde Härtefallanträge abgelehnt hat,
  • wenn ein zweiter Erfüllungsfaktor angewendet wurde, insbesondere bei Anträgen auf Zuteilung wie für Neuanlagen,
  • wenn gestufte Anträge unberücksichtigt geblieben sind,
  • wenn die Behörde von Angaben des Antragstellers insbesondere bei Anträgen wie für Neuanlagen abgewichen ist,
  • wenn Prozessemissionen unzutreffend berücksichtigt worden sind,
  • wenn early actions nicht anerkannt wurden, etwa wegen abweichenden Anlagenzuschnitts oder nicht anerkannter Anlagenstillegung.

Was gilt für Gebührenbescheide?
Mit den Zuteilungsbescheiden werden Gebührenbescheide einhergehen. Auch hier stellt sich die Frage der Einlegung von Rechtsbehelfen. Bisher ist nicht zweifelsfrei, ob die den Gebührenbescheiden zugrunde zu legende Emissionshandels-Kostenverordnung einer gebührenrechtlichen Überprüfung standhält. Neben der grundsätzlichen Frage, ob die Emissionshandels-Kostenverordnung mit dem europarechtlichen Gebot der Kostenlosigkeit der Zuteilung vereinbar ist, bestehen Bedenken dagegen, ob in die Zuteilungsgebühr nicht in unzulässiger Weise mit der Bescheidung des Zuteilungsantrags nicht zusammenhängende Kosten eingerechnet worden sind und ob die Ausrichtung der Gebühr an die Anzahl der zugeteilten Berechtigungen tatsächlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen berücksichtigt. Weitere Klarheit kann hier nur eine Offenlegung der Gebührenkalkulation durch die Deutsche Emissionshandelsstelle erbringen. Betreiber, die sich nicht an den zu erwartenden Gebührenbescheiden festhalten lassen wollen, müssen hiergegen zumindest fristwahrend Widerspruch einlegen. Nur so lässt sich verhindern, dass die Bescheide in Bestandskraft erwachsen mit der Folge, dass sich die Betreiber an den jetzt festgesetzten Gebühren auch dann festhalten lassen müssten, wenn die Emissionshandels-Kostenverordnung später auf Rechtsbehelfe Dritter hin aufgehoben oder abgeändert würde.

Widerspruchsfrist von einem Monat beachten
Sowohl bei den Zuteilungsbescheiden als auch bei den Gebührenbescheiden ist zu beachten, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Bescheide bei der Behörde eingegangen sein muss. Einzelheiten sind den Rechtsbehelfsbelehrungen zu entnehmen, die den jeweiligen Bescheiden angehängt sind. Hieraus ergibt sich insbesondere auch, in welcher Form und wo die Rechtsbehelfe anzubringen sind.

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