Billigung des Monitoring-Konzepts durch die Behörde?
Für das Erfordernis einer vorherigen Billigung durch die Behörde sprechen die Monitoring Guidelines selbst. Danach muss die zuständige Behörde eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethode billigen, die vom Betreiber vor Beginn des Berichtszeitraums erstellt wird. Nach § 5 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in Verbindung mit Anhang 2 sind diese Vorgaben "zu berücksichtigen". Die sich hieraus - jedenfalls für Nordrhein-Westfalen - ergebenden Anforderungen sind in einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 niedergelegt. Danach müssen Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ihre Monitoring-Konzepte jedenfalls dann gesondert von der Behörde billigen lassen, wenn von den Monitoring Guidelines abgewichen werden soll. Dementsprechend müssen Betreiber, die die Vorgaben der Monitoring Guidelines nicht uneingeschränkt einhalten können, ihre Monitoring-Konzepte noch vor der am 01.10.2005 beginnenden Zuteilungsperiode bei der für sie zuständigen Behörde zur Billigung einreichen.
Aufbau und Inhalt des Monitoring-Konzepts
Aufbau und Inhalt des Monitoring-Konzeptes ergeben sich ebenfalls aus Nr. 4.2 der Monitoring Guidelines. Eine Konkretisierung der sich hieraus ergebenden Anforderungen soll von der 49. Kalenderwoche an beim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen im Internet unter www.lua.nrw.de abrufbar sein. Ein Schwerpunkt des Monitoring-Konzeptes dürfte in der Begründung vorgesehener Abweichungen liegen. Nach der angekündigten Verlautbarung des Landesumweltamtes soll dann, wenn statt des geforderten Ebenenkonzeptes ein niedrigeres angewendet werden soll, nachzuweisen sein, dass das geforderte Ebenenkonzept aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Hierzu sollen die für die Einhaltung des geforderten Ebenenkonzeptes aufzuwendenden jährlichen Kosten zu beziffern sein.
Was passiert, wenn kein Monitoring-Konzept vorgelegt wird?
Nach dem Vorgehenden kann auf die Einreichung eines Monitoring-Konzeptes nur verzichtet werden, wenn keinerlei Abweichungen von den Monitoring-Guidelines vorgesehen sind. Der Erlass des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 geht bei Betreibern, die keine Konzepte vorlegen, davon aus, dass diese sich an den Vorgaben der Monitoring Guidelines orientieren und insoweit eine Bewertung des Monitoring-Konzeptes nicht notwendig ist. Hieraus folgt, dass Betreiber, die kein Monitoring-Konzept einreichen, sich bei der Prüfung ihrer Emissionsberichte an den Monitoring Guidelines messen lassen müssen und nicht darauf vertrauen können, dass im Nachhinein noch Abweichungen akzeptiert werden. Verbleiben Zweifel, ob die vorgesehene Ermittlung und Berichterstattung den Monitoring Guidelines uneingeschränkt entspricht, sollte das Monitoring-Konzept zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits jetzt der Behörde zur Billigung vorgelegt werden.