Für den Emissionshandel im Luftverkehr ist endgültig der Startschuss gefallen. Seit dem 01.01.2012 müssen alle Fluggesellschaften für Flüge, die innerhalb der Europäischen Union sowie Norwegen und Island starten oder landen, die CO2-Emissionen ermitteln und hierfür Emissionsberechtigungen abgeben.
Dies gilt auch für nicht in der Europäischen Union ansässige Fluggesellschaften, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 deren Einbeziehung in den Emissionshandel für zulässig erklärt hat. Dass sich für außereuropäische Fluggesellschaften aufgrund politischer Interventionen noch Änderungen ergeben, ist derzeit nicht absehbar. Trotz der massiven Proteste insbesondere aus China und den USA zeigt sich die EU-Kommission vorerst entschlossen, die aus dem Emissionshandel resultierenden Pflichten auch gegenüber außereuropäischen Unternehmen durchzusetzen.
Operative Umsetzung des Emissionshandels hat begonnen
Nachdem die Fluggesellschaften bereits seit 2009 mit Vorbereitungen zum Emissionshandel befasst waren, hat mit dem 01.01.2012 nunmehr die eigentliche operative Phase begonnen. Zum 31.12.2011 sind den betroffenen Fluggesellschaften kostenlose Emissionsberechtigungen zugeteilt worden. Jeweils bis zum 30. April, erstmalig ab 2013, müssen die Fluggesellschaften für CO2-Emissionen, die durch in der EU gestartete oder gelandete Flüge im Vorjahr hervorgerufen worden sind, Berechtigungen abgeben. Reichen die Emissionsberechtigungen, die einer Fluggesellschaft kostenlos zugeteilt worden sind, hierfür nicht aus, müssen weitere Berechtigungen entweder ersteigert oder auf dem freien Markt erworben werden. Werden Emissionsberechtigungen nicht oder nicht rechtzeitig in dem erforderlichen Umfang abgegeben, so drohen Strafzahlungen in Höhe von 100,00 Euro je Tonne CO2, für die keine Berechtigung abgegeben worden ist.
Besondere Herausforderung für außereuropäische Fluggesellschaften
Für außereuropäische Fluggesellschaften ist die Teilnahme am Emissionshandel mit besonderen Herausforderungen verbunden. Sie müssen sich mit den für sie teilweise ungewohnten Verfahrensregeln desjenigen EU-Mitgliedstaates auseinandersetzen, der ihnen als Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen worden ist. Neben deutschen Gesellschaften verwaltet Deutschland als Verwaltungsmitgliedstaat beispielsweise Fluggesellschaften aus den USA, Russland, Mexiko oder China. Rechtliche Fallstricke ergeben sich dabei sowohl im Zuteilungsverfahren als auch bei der Berichterstattung oder der Abgabe von Emissionsberechtigungen und gegebenenfalls in Sanktionsverfahren. Zu beachten sind außerdem die prozessualen Vorgaben, falls behördliche Entscheidungen angefochten werden sollen.
Empfehlung: Vorsorge treffen
Unter diesen Umständen erscheint es insbesondere für außereuropäische Fluggesellschaften unerlässlich, sich einen Überblick über das jeweilige Verfahrensrecht ihres Verwaltungsmitgliedstaates zu verschaffen. Wann laufen Antragsfristen ab? Welche Anhörungsrechte bestehen für Unternehmen in Verwaltungsverfahren? Welche Rechtsbehelfsfristen sind zu beachten? Was sind die Konsequenzen von Versäumnissen? Nur so lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden.