Das Unternehmen hatte sich mit seiner Klage gegen das TEHG mit der Begründung gewandt, durch die Einführung des Emissionshandelssystems werde es in seinem Eigentumsrecht und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit aber die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt. Die Einführung eines Emissionshandelssystems verletze weder europäische Grundrechte noch Bestimmungen des Grundgesetzes. Insbesondere sei die im TEHG angelegte Zuständigkeitsteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Einwand des klagenden Unternehmens, bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen sei die Zementindustrie unzumutbar benachteiligt worden, hat das Gericht für unmaßgeblich erachtet. Die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007, die mit diesem Einwand in der Sache angegriffen würden, seien nicht Gegenstand der Klage, die sich einzig gegen das TEHG richte.
Den in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Einführung eines Emissionshandelssystems ist das Bundesverwaltungsgericht somit nicht gefolgt. Das letzte Wort ist mit der Entscheidung allerdings noch nicht gesprochen. Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zum Emissionshandel stehen noch aus.