Kein Verstoß gegen Europa- oder Verfassungsrecht
Mit ihren Klagen hatten sich die Unternehmen gegen Zuteilungsbescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle gewandt und die Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen für die in Kürze ablaufende Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 gefordert. Ihre Einwände richteten sich vor allem gegen die auf Energieanlagen beschränkte Kürzung der Zuteilungsansprüche zur Erreichung der Emissionsminderungsziele des Kyoto-Protokolls (§ 4 Abs. 3 ZuG 2012). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die differenzierende Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Energieanlagen einerseits und Industrieanlagen andererseits – auch unter europa- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – für gerechtfertigt. Anders als die Energieversorgungsunternehmen seien die Betreiber von Industrieanlagen der Konkurrenz am Weltmarkt ausgesetzt und deshalb allenfalls begrenzt in der Lage, Kosten für den entgeltlichen Erwerb von Emissionsberechtigungen einzupreisen. Der aus einer Kürzung unentgeltlicher Berechtigungen resultierende Kostendruck berge deshalb die Gefahr, dass Industrieunternehmen mit ihren Anlagen aus dem Geltungsbereich des Emissionshandelssystems abwanderten. Dies liefe dem Ziel des Emissionshandels zuwider, Anreize zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu schaffen.
Auch verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte der Kraftwerksbetreiber sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht verletzt. In der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen liege eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügende Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Differenzierung zwischen Energie- und Industrieanlagen gerechtfertigt
Mit den besagten Entscheidungen bestätigt das Bundesverwaltungsgericht einmal mehr, dass es die Einführung eines Emissionshandelssystems und die damit für die Unternehmen verbundenen Belastungen für verhältnismäßig und somit auch für europarechts- und verfassungskonform hält. Darüber hinaus erkennt es die Differenzierung zwischen Energie- und Industrieanlagen als gerechtfertigt an. Dies dürfte auch als Fingerzeig für die am 01.01.2013 beginnende Zuteilungsperiode zu verstehen sein – die Zuteilungsregeln für Energie- und Industrieanlagen werden sich dann noch stärker unterscheiden.