Nachdem Mitte Dezember 2012 eine überarbeitete Fassung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („ElektroStoffV“) vorgelegt worden ist, der Ausschuss des Bundestags für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Zustimmung zu der Verordnung empfohlen hat und der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat, ist sie nun am 9. Mai 2013 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 22 vom 8. Mai 2013, S. 1111 ff.). Die weitreichenden Neuerungen, über die wir informiert haben, sind nunmehr geltendes Recht und zu beachten.
Der Bundesrat hat seinem Beschluss allerdings eine Entschließung beigefügt, in der er die Bundesregierung bittet, in Zukunft klarzustellen, dass § 1 Abs. 3 ElektroStoffV keinen Anwendungsvorrang der jeweils strengeren Anforderungen, sondern einen Anwendungsvorrang der jeweils spezielleren Regelung festlegt.
Außerdem weist er darauf hin, dass bei der Bestimmung der Weite der Pflichten des Herstellers, Importeurs bzw. Vertreibers zur Produktrücknahme bzw. zum Produktrückruf stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden muss. Aus diesem Grunde sei nicht bei jedem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 3 ElektroStoffV eine Produktrücknahme oder ein Produktrückruf verhältnismäßig, insbesondere nicht, wenn es sich um ein Gerät handele, das sich bei Endverbrauchern befinde, oder wenn der Austausch der betroffenen Geräteteile unwirtschaftlich sei. Eine solche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergebe auch aus der der ElektroStoffV zugrunde liegenden Richtlinie 2011/65/EU, die eine Produktrücknahme oder einen Produktrückruf auch nur „gegebenenfalls“ verlange und damit stets eine Folgenabwägung vorschreibe.
Auf diesen Beschluss des Bundesrats kann auch gegenüber Behörden hingewiesen werden, falls diese unverhältnismäßige Maßnahmen fordern sollten. Unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet der Beschluss jedoch nicht.