Seit Mitte Dezember gibt es eine überarbeitete Fassung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („ElektroStoffV“, Drucksache 17/11836 vom 12.12.2012). Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, importieren oder vertreiben, unterliegen nach dieser Verordnung erweiterten Kennzeichnungspflichten, Dokumentationspflichten und Informationspflichten (vgl. ausführlich zum Umfang der ElektroStoffV bereits unseren Beitrag von November 2012). Im Vergleich zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung (Stand: 25.09.2012) haben sich einige Änderungen ergeben, auf die wir gerne hinweisen möchten:
Zusätzliche Ordnungswidrigkeit: Verstoß gegen Informationspflichten gegenüber Behörden
Es wurde ein zusätzlicher Ordnungswidrigkeitentatbestand eingeführt. Dieser gilt nicht nur für Hersteller und Importeure, sondern auch für Vertreiber. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV handeln Hersteller, Importeure oder Vertreiber rechtswidrig, wenn sie ihren Informationspflichten gegenüber Behörden nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Keine Pflicht zur Prüfung der beigefügten Unterlagen
Des Weiteren wurden in der nunmehr vorliegenden Fassung der ElektroStoffV die Pflichten von Importeuren und Vertreibern zur Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen dem Gerät beigefügt sind, gestrichen. Dies wird damit begründet, dass weder die RoHS- Richtlinie 2011/65/EU noch die ElektroStoffV Regelungen für die beizufügenden Unterlagen enthält.
Klarstellungen zur Rolle des Bevollmächtigten
Bezüglich der Rolle des Repräsentanten wurde eine sprachliche Änderung vorgenommen, es ist nunmehr nicht mehr die Rede von einem Repräsentanten, der vom Hersteller ermächtigt werden kann, sondern von einem Bevollmächtigten. Die Begründung des Verordnungsentwurfs weist zudem deutlich darauf hin, dass es sich weder um einen Bevollmächtigten im Sinne der zivil- oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften noch um einen Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Nr. 6 Produktsicherheitsgesetz handelt. Der Bevollmächtigte kann durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt werden. Der Umfang der übertragenden Aufgaben hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten ab.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das weitere Gesetzgebungsverfahren sieht wie folgt aus: Der Bundestagspräsident hat die ElektroStoffV an den Ausschuss des Bundestags für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen und diesen gebeten, dem Plenum bis zum 20.02.2013 einen Bericht vorzulegen. Anschließend kann der Bundestag am 21. oder 22.02.2013 seine Haltung zu der Vorlage beschließen.