Für Lohnzahlungszeiträume ab 2004 hat der Arbeitgeber anstelle der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung in Papierform die sonst auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Daten der Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dies muss bis zum 28.02. des Folgejahres (2005) erstmalig geschehen und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wurde oder ganzjährig bestand.
Die Übermittlung der Daten erfolgt an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle. Diese leitet dann die Daten an das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt weiter.