Nach dem Verständnis des BGH ist demnach ein einseitiger Haftungsausschluss durch einen Gesellschafter bei Vertragsschluss ohne Zustimmung der Vertragsgegenseite ebenso wenig möglich, wie eine Haftungsbeschränkung durch eine der Vertragsgegenseite bekannt gegebene Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Eine Haftungsbeschränkung wird immer nur dann dem Vertragspartner gegenüber wirksam, wenn es dem Handelnden gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag aufzunehmen.
Damit rückt die wirksame individualvertragliche Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung und deren wirksame Einbeziehung in den betreffenden Vertrag, aus dem der Gesellschafter in Haftung genommen werden könnte, in den Fokus der Betrachtung. Dass hier besondere Sorgfalt bei den Vertragsverhandlungen gefordert ist, zeigt eine jüngere Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.11.2004 – XII ZR 113/01): Dort hatte der Gesellschafter vom Vertragspartner der GbR, einer KG, die schriftliche Bestätigung über das Einverständnis mit der beschränkten Haftung erbeten und eine Bestätigung auch erhalten. Diese Bestätigung hatte jedoch der Geschäftsführer der Kommanditistin zurückgesandt, die nach dem Gesetz zur Vertretung der KG nicht berechtigt ist. Eine wirksame Einbeziehung der Haftungsbeschränkung in den betreffenden Vertrag scheiterte hieran.