avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
    • Shorts
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
„Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“: die wichtigsten arbeitsrechtlichen Inhalte
06.07.2026 Adrianus de Kruijff

„Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“: die wichtigsten arbeitsrechtlichen Inhalte

Die Regierung hat ein Reformpaket mit 34 Punkten beschlossen, die insbesondere Änderungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts betreffen. Noch handelt es sich ausschließlich um politische Eckpunkte – ob und in welcher Ausgestaltung sie Gesetzeskraft erlangen werden, ist noch offen.

Ausweitung der sachgrundlosen Befristung und Wegfall des Schriftformerfordernisses

Eine zentrale Änderung ist für das Befristungsrecht beabsichtigt. Das Regierungsprogramm sieht vor, dass für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten bei bis zu sechsmaliger Verlängerung möglich sein soll. Damit würde der bisherige Rahmen (24 Monaten bei bis zu drei Verlängerungen) deutlich erweitert. Zudem soll auch das Verbot der Vorbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) vorübergehend gelockert bzw. aufgehoben werden: eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber soll möglich sein. Diese Änderungen würden einen flexibleren Einsatz sachgrundlos befristeter Verträge ermöglichen.

Zusätzlich soll das Schriftformerfordernis für Befristungen (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG) ab dem 01.01.2027 entfallen. Nach aktueller Rechtslage muss die Befristungsabrede – soweit nicht (ganz) ausnahmsweise die strenge elektronische Form des § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt wird – auf derselben Urkunde von beiden Arbeitsvertragsparteien mit eigenhändiger Unterschrift vor Beginn der Tätigkeit vereinbart werden. Befristungsabreden, bei denen dies nicht der Fall ist, sind unwirksam. Durch die beabsichtigte Änderung würden der administrative Aufwand reduziert und die Abläufe beim Vertragsschluss deutlich vereinfacht, da weder eine persönliche Unterzeichnung vor Ort noch ein Versand von Originaldokumenten erforderlich wäre.

Lockerung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener

Für Hochverdiener plant die Koalition eine weitreichende Änderung des Kündigungsschutzes. Ab dem 01.01.2027 soll analog zur Risikoträgerregelung im Finanzsektor die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gegen Zahlung einer Abfindung ermöglicht werden.

Ausgehend von der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (101.400,00 Euro brutto) betrifft die beabsichtigte Regelung voraussichtlich Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von über 177.450,00 Euro brutto.

Aktuell ist im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen kann, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Für die im Regierungsprogramm genannten Risikoträger im Finanzsektor gilt, dass ein Auflösungsantrag keiner derartigen Begründung bedarf (§ 25a Abs. 5a KWG). Vergleichbares gilt für leitende Angestellte (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Das Regierungsprogramm lässt offen, wie die Abfindungslösung für Hochverdiener im Einzelnen ausgestaltet werden soll. Ebenfalls offen ist, ob der Gesetzgeber für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse von Hochverdienern Übergangs- oder Vertrauensschutzregelungen vorsehen wird. Die Einführung einer Abfindungslösung könnte Arbeitgebern künftig aber zusätzliche Gestaltungsspielräume in Trennungssituationen eröffnen, insbesondere wenn eine Kündigung den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht standhält.

Abfindungen: steuerliche Privilegierung bei schneller Neuaufnahme einer Tätigkeit

Das Programm sieht eine steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen vor, wenn zeitnah eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll umso größer sein, je schneller der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufnimmt. Damit könnten sog. „Sprinter-“ bzw. „Turboklauseln“ in Trennungsvereinbarungen – die eine (höhere) Abfindung bei einem vorzeitigen Ausscheiden vorsehen – weiter an Attraktivität gewinnen. Eine steuerliche Privilegierung könnte in Verhandlungen mit Arbeitnehmern in Trennungssituationen (weitere) Anreize schaffen. Wie konkret die steuerliche Privilegierung aussehen soll, ist aber ebenfalls noch unklar und muss in einem späteren Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Verschärfte Regeln bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Von erheblicher praktischer Relevanz sind zudem die beabsichtigten Maßnahmen im Bereich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach den Beschlüssen der Regierung soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Zugleich sollen unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) schärfer bestraft werden.

Darüber hinaus ist eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorgesehen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz es schon jetzt Arbeitgebern ermöglicht, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Es bleibt abzuwarten, ob die beabsichtigten Maßnahmen zu der von der Regierung erhofften Verminderung des Krankenstandes führen.

Sonn- und Feiertagszuschläge: höhere steuerliche Obergrenzen und Beitragsfreiheit

Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75,00 Euro zum 01.01.2027 erhöht werden. Das Reformpaket sieht außerdem vor, dass steuerfreie Zuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags künftig vollständig beitragsfrei gestellt werden.

Mitbestimmung und Digitalisierung: schnellere Einführung von Software gewollt

Die Koalition will dafür sorgen, dass Software, Updates und technische Einrichtungen schneller und einfacher im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats eingeführt werden können. Dazu sollen die Sozialpartner Vorschläge erarbeiten, wie etwa im Betriebsverfassungsrecht die Zusammenarbeit so geregelt werden kann, dass Digitalisierungsprojekte nicht durch überlange Mitbestimmungsverfahren verzögert werden. Konkrete gesetzliche Vorhaben – etwa in Bezug auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – sind im Programm noch nicht enthalten.

Fazit

Die Vorhaben der Regierung könnten Arbeitgebern in bestimmten Bereichen neue Gestaltungsspielräume bieten. Bislang handelt es sich allerdings ausschließlich um ein politisches Programm. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und in welcher Form die beabsichtigten Regelungen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es empfiehlt sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen, um frühzeitig Kenntnis von Inhalt und Gestaltungsspielräumen der umgesetzten Regelungen zu erlangen.

Zu erwähnen ist schließlich, dass die Regierung bestimmte Themen in dem Reformprojekt ausgeklammert hat. Hierzu gehört etwa eine Änderung des Arbeitszeitgesetztes (insbesondere Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung) und das Thema Entgelttransparenz. Die diesbezügliche weitere Entwicklung bleibt (ebenfalls) mit Spannung abzuwarten.

Fragen hierzu? Fragen Sie uns!

Autor:in

Adrianus de Kruijff
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Köln
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen