Das EU-Bekanntmachungsformular enthält in der Rubrik Eignungsnachweise“ unter der Überschrift „Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen“ unter anderem den Punkt möglicherweise geforderte Mindeststandards“. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber zu diesen Mindeststandards bestimmte Kriterien an, so bedeutet das nach einer aktuellen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes vom 17.12.2008 (VK 3-167/08) nicht, dass sich der Auftraggeber die Entscheidung offen hält, ob und welche Mindeststandards er verlangen will. Es handele sich vielmehr um zwingende Vorgaben. In der konkreten Situation hatte die Vergabestelle unter anderem Nachweis über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Referenzen) und die Darstellung der Referenzprojekte verlangt. Unter dem Punkt „möglicherweise geforderte Mindeststandards“ forderte sie Referenzprojekte mit einer Auftragssumme von über 2 Mio. €. Ein Bieter erfüllte diesen Mindeststandard nicht und wurde deswegen vom Verfahren ausgeschlossen. Hiergegen wehrte er sich mit einem Nachprüfungsantrag. Zu Unrecht – so die Vergabekammer des Bundes.
Vorgegebene Begrifflichkeit des EU-Bekanntmachungsformulars
Der Begründung des Bieters, die Vergabestelle habe die Anforderungen von Referenzprojekten mit einem Volumen von mehr als 2 Mio. € in der Bekanntmachung wegen der Formulierung „möglicherweise gefordert“ offen gehalten, ist die Vergabekammer nicht gefolgt. Der öffentliche Auftraggeber habe konkret den Anforderungen des Vergaberechts genügt, wonach die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens die verlangten Eignungsnachweise enthalten müsse. Der Begriff „möglicherweise“ in der vorliegenden Bekanntmachung sei nicht unklar oder irreführend, weil er in Ziffer III.2.2 des vorgeschriebenen EU-Standardbekanntmachungsformulars so vorgegeben sei und vom Auftraggeber nicht verändert werden könne. Die zunächst nur allgemein im ersten Absatz angesprochenen Referenzprojekte würden durch die im folgenden Absatz genannten „möglicherweise geforderten Mindeststandards“ näher konkretisiert.
Fazit
Das EU-Standardbekanntmachungsformular ist zur Rubrik der Eignungsnachweise im Hinblick auf die „möglicherweise geforderten Mindeststandards“ missverständlich formuliert. Erfreulicherweise hat die Vergabekammer des Bundes nun klargestellt, dass dieser irreführende Zusatz keinen Spielraum für öffentliche Auftraggeber eröffnet, sondern lediglich eine (ggf. gewünschte) Konkretisierung der geforderten Eignungsnachweise ermöglicht. Zwingend sind daher immer auch die „möglicherweise geforderten Mindeststandards“ durch die Bieter einzuhalten. Andernfalls droht ein Angebotsausschluss. Auch diese Entscheidung zeigt: Im Umgang mit Eignungsnachweisen ist immer äußerste Sorgfalt geboten! Dies gilt für öffentliche Auftraggeber (bei der Festlegung der Eignungsnachweise) gleichermaßen wie für Bieter (bei deren Erfüllung).