In dem Verfahren, in welchem von uns die letztlich obsiegende Gebietskörperschaft vertreten wurde, hatte das Oberlandesgericht eine in den Verdingunterlagen enthaltene Anforderung zu beurteilen, wonach die für die ausgeschriebene Abfallbehandlung vorgesehene Anlage spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung – zwei Jahre vor dem eigentlichen Vertragsbeginn am 01.06.2005 – behördlich genehmigt sein mußte.
In dem Beschluss stellt das Gericht zunächst klar, dass das Genehmigungserfordernis als solches keinen vergaberechtlichen Bedenken begegnet. Der Auftraggeber könne sich schließlich nur durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung und die Vorlage der zum Betrieb der Ausrüstung erforderlichen Genehmigungen von der Leistungsfähigkeit des Bieters überzeugen. Darüber hinaus sei auch die Zeitschere zwischen der Vorlage der Anlagengenehmigung spätestens bei Zuschlagserteilung und dem Beginn der zu erbringenden Abfallentsorgungsleistung erst rund zwei Jahre danach vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle habe nämlich – so das Gericht – ein berechtigtes Interesse daran, den für eine lange Vertragsdauer abzuschließenden Auftrag nur an einen solchen Bieter zu vergeben, der seine technische Leistungsfähigkeit in vollem Umfang und uneingeschränkt nachgewiesen habe.
Könne eine für die Restabfallbehandlung unabdingbare, aber erst geplante Behandlungsanlage nicht bereits im Vergabeverfahren vorgewiesen werden, dürfe der Auftraggeber daher den Nachweis verlangen, dass zumindest bei Leistungsbeginn die zur Auftragsdurchführung angebotene Anlage mit hinreichender Sicherheit zur Verfügung stehen werde. Die Forderung, dass eine noch zu errichtenden Behandlungsanlage wenigstens behördlich genehmigt sein müsse, sei daher angemessen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Genehmigung der Anlage nicht bereits bei Abgabe des Angebots, sondern erst im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorliegen müsse und überdies bereits eine Teilgenehmigung der Anlage ausreiche, um für den Zuschlag zugelassen zu werden. Zu weitergehenden Zugeständnissen sei der Auftraggeber vergaberechtlich nicht angehalten. Er sei eben nicht verpflichtet, neben dem Errichtungsrisiko auch das Genehmigungsrisiko zu tragen und solche Bieter für den Zuschlag zuzulassen, deren geplante Behandlungsanlage behördlich noch nicht genehmigt worden sei.
„Zu früh“ kann die Ausschreibung der Entsorgungsleistungen im übrigen nicht kommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem genannten Beschluss bestätigt, dass auch der erhebliche zeitliche Vorlauf eines Vergabeverfahren im Jahre 2003 für einen Leistungsbeginn im Jahre 2005 als solcher vergaberechtlich zulässig ist. Verfüge der Auftraggeber selbst über keine Abfallbehandlungsanlage und sei es deshalb erforderlich, sich die entsprechenden Dienstleistungen von dritter Seite zu beschaffen, sei es gerechtfertigt, die Ausschreibung für die ab Juni 2005 benötigten Dienstleistungen bereits im Jahre 2003 durchzuführen.