Der Bundestag hat am 8. Juli 2016 eine Novelle des EEG beschlossen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Deren von der Bundesregierung beantragte beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission steht allerdings noch aus. Insoweit besteht laut jüngsten Mitteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums noch Anpassungsbedarf, der noch im Herbst zu Änderungen der Novelle führen soll.
Das vom Bundestag beschlossene EEG 2017
Ein Kernpunkt der Novelle ist ein Systemwechsel bei der Förderung für Windenergie, Solarenergie und Biomasse. Die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms soll insoweit grundsätzlich nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt werden. Damit sollen 80 % des Zubaus erfasst werden. Von der Pflicht zur Ausschreibung ausgenommen sind lediglich Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW (Wind und Solar) bzw. 150 kW (Biomasse).
In Bezug auf Windenergieanlagen an Land werden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 2.800 MW und ab 2020 2.900 MW pro Jahr (brutto) ausgeschrieben. Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt werden und in 2017 oder 2018 in Betrieb gehen, können noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten (Übergangsregel des EEG 2014).
Bei den Windenergieanlagen auf See wird der Ausbaukorridor unverändert fortgeschrieben. Bis 2030 sollen Offshore-Windparks mit einer Leistung von 15.000 MW installiert werden. In den Jahren 2021 und 2022 ist ein Zubau von 500 MW pro Jahr und in 2023 bis 2025 von 700 MW pro Jahr vorgesehen. Im Jahr 2021 werden (wegen Netzengpässen) nur Windparks in der Ostsee bezuschlagt. Ab 2026 erhöht sich der Zubau auf 840 MW pro Jahr.
Für Solaranlagen werden jährlich 600 MW ausgeschrieben. Beteiligen können sich Betreiber von Freiflächenanlagen, Anlagen auf Gebäuden und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Mülldeponien) mit einer Leistung > 750 kW.
Das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen beträgt in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 150 MW und in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils 200 MW pro Jahr (brutto). Auch Bestandsanlagen (auch < 150 kW) können an der Ausschreibung teilnehmen, um eine 10-jährige Anschlussförderung zu erhalten, wenn Strom bedarfsgerecht und flexibel erzeugt wird. Biogasanlagen erhalten dabei nur für die Hälfte der Stunden eines Jahres eine Förderung. Dies ist mit der Erwartung verbunden, dass sie Strom in den Zeiten produzieren werden, in denen der Großhandelspreis hoch ist, weil wenig Wind und Sonne zur Verfügung stehen und es eine große Nachfrage gibt.
Vor dem Hintergrund noch auszubauender Übertragungsnetzkapazitäten wird zur Verminderung von Abregelungen ein Instrument zur Nutzung des Stroms im Wärmebereich als zuschaltbare Last eingeführt. Zudem wird die Zubaumenge für Wind an Land in Gebieten mit Netzengpässen auf 58 % des durchschnittlichen Zubaus in den Jahren 2013 bis 2015 begrenzt. Hierzu wird die Bundesnetzagentur ein sogenanntes Netzausbaugebiet definieren. Die Entschädigungsregeln für das Einspeisemanagement bleiben jedoch unverändert.
Die besondere Ausgleichsregelung wurde um eine neue Entlastungsstufe ergänzt, die Unternehmen erfasst, die eine Stromkostenintensität von 14 bis 17 % aufweisen. Diese Unternehmen können eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 % beantragen. Anders als die vergleichbare Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 gilt die neue Entlastungstufe nicht nur für bestehende Unternehmen mit einem bestandskräftigen Begrenzungsbescheid, sondern auch für neue Unternehmen. Ziel dieser neuen Entlastungsstufe ist, auch Unternehmen der Liste 1 eine Begrenzung zu ermöglichen, die aufgrund von Effizienzmaßnahmen den Schwellenwert der Stromkostenintensität von 17 % unterschreiten. Gleiches gilt für Unternehmen mit unterdurchschnittlichen Vollbenutzungsstunden im Rahmen der Anwendung der Durchschnittsstrompreis-Verordnung.
In Bezug auf die Eigenversorgung sollen nach der Novelle die bisherigen Regelungen fortgeführt werden. Für Mieterstrommodelle wird eine Verordnungsermächtigung eingeführt, die auf PV-Anlagen auf, an oder in Wohngebäuden beschränkt ist und zudem nur eine Verringerung, keine völlige Befreiung von der EEG-Umlage ermöglicht.
Voraussichtliche Anpassungen infolge des beihilfenrechtlichen Genehmigungsverfahrens
Zum beihilfenrechtlichen Genehmigungsverfahren hat das Bundeswirtschaftsministerium Ende August einen Zwischenstand mitgeteilt. Danach zeichnen sich im Bereich Ausschreibungen und Eigenversorgung noch Änderungen an der Novelle ab.
Das EEG 2017 sieht bislang wie eingangs dargestellt grundsätzlich technologiespezifische Ausschreibungen vor. Nun sollen jedoch mit gemeinsamen Ausschreibungen für Wind an Land und PV technologieübergreifende Ausschreibungen getestet werden (Pilotvorhaben). Ab dem Jahr 2018 soll eine Kapazität von 400 MW pro Jahr technologieneutral für Windenergie an Land und große Photovoltaikanlagen ausgeschrieben werden. Die Ergebnisse sollen ergebnisoffen evaluiert werden, auch im Vergleich mit den technologiespezifischen Ausschreibungen. Ferner soll nun eine Innovationsausschreibung von 50 MW pro Jahr für besonders systemdienliche Anlagen durchgeführt werden.
Zudem soll die Umlagefreiheit von Bestandsanlagen weiter eingeschränkt werden, wenn diese wesentlich modernisiert werden. Ab einer wesentlichen Modernisierung (Ersatz des Generators) soll eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % anfallen; dies gilt für modernisierte Bestandsanlagen einschließlich Ersatzanlagen ohne Kapazitätserweiterung. Bislang ist eine bestandsschutzwahrenden Modernisierung möglich, wenn sich dadurch die installierte Leistung nicht um mehr als 30 % erhöht.