Grundsätzlich haften Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zu einer persönlichen Haftung eines Gesellschafters kann es jedoch im Wege der Durchgriffshaftung kommen, wenn der Gesellschafter - z.B. durch eine undurchsichtige Buchführung - die Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen verschleiert. Während dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz bislang nur auf Gesellschafter der GmbH Anwendung gefunden hat, soll eine Haftung nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.12.2007 auch auf Nichtgesellschafter Anwendung finden, wenn der Nichtgesellschafter sich eines formellen Gesellschafters als „Strohmann“ bedient. In einem solchen Fall, so das Kammergericht, kann es nicht darauf ankommen, dass der Nichtgesellschafter formell kein Gesellschafter der GmbH ist. Gegen die Entscheidung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
In der Entscheidung des Kammergerichts verlangte ein von einer GmbH beauftragtes Unternehmen von dem Beklagten die Zahlung von Werklohn, der von der zwischenzeitlich insolventen GmbH nicht mehr erlangt werden konnte. Der Beklagte war zwar kein Gesellschafter der GmbH; er stellte der förmlichen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH jedoch das Stammkapital zur Verfügung, nahm bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei der Gründung der GmbH den Notartermin wahr und übernahm auf Grund einer von der Gesellschafterin erteilten Generalvollmacht die Geschäfte der GmbH. Irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschafterin gab es hingegen nicht. Das Kammergericht hat einen Anspruch gegen den Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Durchgriffshaftung bejaht, da der Beklagte sich der formellen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als Strohfrau bedient hat und sich nach Treu und Glauben somit wie ein Gesellschafter der GmbH behandeln lassen muss.
(Kammergerichts Berlin, Urteil vom 04.12.2007, Az.: 7 U 77/07)