Im Rahmen der bis zum 1. Januar 1999 geltenden alten Konkursordnung musste der Schuldner eine etwaige Zahlungsstockung innerhalb eines Monats beseitigt haben. Sofern ihm dieses nicht gelang, schlug die bis dahin bestehende bloße Zahlungsstockung in eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners um. Nach Ansicht des BGH ist dieser einmonatige Zeitraum unter der jetzt geltenden Insolvenzordnung auf drei Wochen zu reduzieren. Allerdings betont der BGH, dass allein die Dauer nicht das einzige Entscheidungskriterium sei. Auch die Größenordnung der Liquiditätslücke im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten sei zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde führe selbst eine länger als drei Wochen bestehende Liquiditätslücke dann noch nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn die Liquiditätslücke weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmache und nicht davon auszugehen sei, dass diese Lücke sich in absehbarer Zeit vergrößern und mehr als 10% erreichen werde. Sofern allerdings absehbar sei, dass die Lücke sich auf mehr als 10% vergrößere, sei dennoch eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.
Im Falle einer Liquiditätslücke, die bereits zu Beginn über 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmache, sei von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, es sei denn, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder doch fast vollständig beseitigt werde. Diese Zahlungsverzögerung sei den Gläubigern aufgrund vorliegender besonderer Umstände noch zumutbar.