Entscheidend: Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes
In der konkreten Situation konnte das OLG Düsseldorf nicht feststellen, dass mit dem entsprechenden Bewerber ein Bieter an der Ausschreibung teilgenommen habe, dem nach dem gewöhnlichen Verlauf (ganz oder teilweise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt gewesen seien. Allein der Umstand, dass sich ein Auftragnehmer bei der Auftragserfüllung der Fähigkeiten und Kapazitäten eines anderen Unternehmens bediene, das zugleich ein Einzelangebot abgegeben habe, stelle für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Grund dar, beide Angebote unter dem Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbes auszuschließen. Entscheidend müssten vielmehr weitere Tatsachen hinzukommen, die nach Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis des Bieters von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen ließen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Der Düsseldorfer Vergabesenat stellt erfreulicherweise klar, dass eine Doppelbewerbung als Einzelbieter und als Nachunternehmer im Rahmen eines Angebotes eines anderen Bieters nicht automatisch zu einem Angebotsausschluss führt. Entscheidend muss ein öffentlicher Auftraggeber vielmehr die jeweiligen Umstände, insbesondere Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes, berücksichtigen. Kommt ein öffentlicher Auftraggeber nach Prüfung der Einzelheiten zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss der Angebote wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb erfolgen muss, ist ihm anzuraten, diese Gründe in dem von ihm zu fertigenden Vergabevermerk sorgfältig zu dokumentieren.