Der Sachverhalt
Die Grundke Optik GmbH beauftragte im April 1999 den Beklagten (einen Internetservice-provider), die Domain „grundke.de“ zu reservieren und eine Homepage für die Fa. Grundke zu erstellen. Die Beklagte ließ daraufhin diese Domain auf sich registrieren. Dann wurden Seiten für die Fa. Grundke hinter dieser Domain hinterlegt. Der Kläger (ein „Gleichnamiger“) hat bei der DENIC eG einen so genannten „Dispute Eintrag“ zu dieser Domain erwirkt. Die-ser verhindert, dass der eingetragene Inhaber über die Domain verfügen (z.B. diese auf einen anderen Inhaber übertragen) kann. Zusätzlich rückt der Antragsteller des „Dispute Eintrages“ in der Stellung des Domaininhabers nach, wenn eine Löschung der Domain erfolgt. Der Klä-ger machte im Verfahren geltend, er beabsichtige eine Existenzgründung als Gestalter von Webseiten und wolle dafür unter seinem Familiennamen im Internet präsent sein. Er beantrag-te, den Beklagten (den Internetserviceprovider – nicht die Fa. Grundke!) zu verpflichten, die Domain freizugeben. Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, er habe bereits nach der Registrierung der Domain im eigenen Namen die Domain an die Fa. Grundke abgetreten und sei bei der Registrierung lediglich als Treuhänder aufgetreten.
Die Entscheidung
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Revision zum BGH war erfolgreich.
Der BGH stellte fest, dass keine unberechtigte Namensanmaßung erfolgte, weil der Beklagte zwar unbefugt den gleichen Namen gebrauchte, dadurch jedoch keine Zuordnungsverwirrung eingetreten sei, die schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzen würde. Hier spielte eine Rolle, dass von Anfang an Inhalte bei der unberechtigt registrierten Domain hinterlegt wurden, die auf den eigentlich Berechtigten verwiesen. Dadurch ist es zu einer schuldrechtli-chen Gestattung zur Namensbenutzung gekommen, welche nunmehr der Beklagte dem Kläger entgegenhalten kann. Streitentscheidend war auch, dass der Allgemeinheit eine einfache Ü-berprüfung der Treuhändereigenschaft des eingetragenen Inhabers der Domain möglich war, weil die dort hinterlegten Inhalte einen eindeutigen Hinweis auf den eigentlich Berechtigten gaben.
Anmerkungen
Immer wieder ist zu beobachten, dass Internetserviceprovider Domains im eigenen Namen und nicht im Namen der Auftraggeber registrieren. Die aktuelle Entscheidung des BGH führte im Ergebnis zu einem Erfolg des eigentlich Berechtigten. Zu diesem Ergebnis kam der BGH jedoch nur aufgrund der sonstigen Sachverhaltsumstände. Die Entscheidung lässt keinen Zweifel daran, dass das Interesse von Serviceprovidern oder Web-Agenturen, selbst Inhaber der Internet Adresse mit dem Namen der Auftraggeber zu werden, um diese an sich zu binden (wie das Berufungsgericht argumentierte), hinter berechtigten Interessen von Namensgleichen zurückstehen würde und das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität dadurch nicht durchbrochen werden kann. Inhabern von Domains, die über einen Serviceprovider oder eine Web-Agentur registriert wurden, sei deshalb anzuraten zu überprüfen, wer der materiell Berechtigte der Domainregistrierung ist. Im Falle der Registrierung der Agentur oder des Serviceproviders als Inhaber sollte diese Situation schnell einer Klärung zugeführt werden.