Der Preis eines Produktes kann für den Verkaufserfolg ausschlaggebend sein. Gerade wenn vergleichbare Produkte im Wettbewerb zueinander stehen, ist der Preis oft das maßgebliche Argument für die Kaufentscheidung. Um im Markt hervorzustechen, ist die Werbung mit Preisen, mit Preisermäßigungen und Preisvorteilen, etwa in direkten Preisvergleichen mit dem Wettbewerber, daher oft das Mittel erster Wahl.
Bei der Werbung mit Preisen ist allerdings ein umfänglicher Rechtsrahmen zu beachten. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Preisangabeverordnung und das Wettbewerbsrecht stellen strenge Anforderungen an die Werbung mit Preisen. Wer Preise falsch angibt, den Grundpreis für nach Mengen oder Volumen verkaufte Ware nicht benennt oder Lieferkosten unterschlägt, handelt rechtswidrig. Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und bestimmte Vereine haben dann die Möglichkeit, das unzulässige Verhalten durch eine Einstweilige Verfügung zu stoppen. Alleine hierdurch entstehen Anwalts- und Gerichtskosten, die in aller Regel im höheren vierstelligen Bereich anzusiedeln sind. Hinzu kommen die Kosten für die Vernichtung der fehlerhaften und den Druck korrekter Werbematerialien, ein beschädigter Ruf etc…
Damit aber noch nicht genug: Welche weitreichenden Konsequenzen die Werbung mit falschen Preisen haben kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Leipzig (16.07.2015 – Az.: 05 O 3496/14). Neben dem Unterlassungsanspruch drohen nämlich nicht nur Schadensersatzforderungen der übervorteilten Wettbewerber. Wird vorsätzlich mit falschen Preisangaben geworden, muss das werbende Unternehmen sogar mit einer Gewinnabschöpfung zugunsten der Staatskasse rechnen. Vereinfacht gesagt: der im Zusammenhang mit der unlauteren Werbung – hier der falschen Preisangabe – erzielte Gewinn – ist an den Bundeshaushalt herauszugeben. Ein solcher Anspruch trifft übrigens nicht nur das Unternehmen, sondern auch die handelnden (oder das Geschehen billigenden) Mitglieder der Geschäftsführung.
Wenn etwas bei der Werbung mit Preisen nicht mit rechten Dingen zugeht, drohen dem werbenden Unternehmen somit erhebliche Nachteile. Es ist daher bei der Preiswerbung – insbesondere auch bei dem Vergleich mit Preisen der Mitbewerber – stets Vorsicht geboten. Es sollte daher im Unternehmen viel Sorgfalt darauf verwendet werden, dass alle beteiligten Mitarbeiter die Regeln kennen und diese auch einhalten.