Die Einnahmen aus indirekten Steuern, die fast ausschließlich dem Staat zufließen, stammen aus zwei Hauptquellen: der Mehrwertsteuer und den Warensteuern auf bestimmte ausgewählte Verbrauchsgüter. Der Reichstag hat das Recht, sowohl staatliche wie kommunale Steuern zu beschließen. Die örtlichen Verwaltungen können die Steuersätze in ihren Gemeinden oder Provinziallandtagen jedoch frei festsetzen. Schweden hat mit rund 60 anderen Ländern (u.a. Deutschland) Abkommen geschlossen, um eine Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital zu vermeiden
Direkte Besteuerung
Einkommenssteuer
Ein in Schweden zu versteuerndes Einkommen wird in eine der drei folgenden Einkommensarten unterteilt: abhängige Beschäftigung, Kapital oder selbstständige Tätigkeit. Für diese drei Einkommensarten gelten verschiedene Steuerbestimmungen und -sätze
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung
Die Besteuerung von Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erfolgt über die so genannte Kommunalsteuer (kommunalskatt) in Höhe von 26–35 Prozent (je nach Gemeinde) sowie über die staatliche Einkommenssteuer in Höhe von 20 Prozent bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit, die zwischen 284.300 SEK und 430.000 SEK betragen, sowie 25 Prozent für darüber liegende Einkünfte (2003). Typische Einkommen dieser Steuerklasse sind Löhne, Gehälter und Renten sowie alle Arten von Vergünstigungen wie z.B. Verpflegung, Reisen und kostenlose Nutzung von Dienstwagen sowie Erstattung von Kosten, Tagegelder, Aufwandsentschädigung bei Reisen usw. Diese Steuerklasse – Einkommen aus abhängiger Beschäftigung – lässt nur begrenzte Abzugsmöglichkeiten zu. Grundsätzlich werden Abzüge für solche Ausgaben gewährt, die für die Erwerbstätigkeit notwendig sind. Allerdings muss ein sehr enger Zusammenhang zwischen den Ausgaben und Einkünften bestehen. Die bewilligten Abzüge beziehen sich hauptsächlich auf Fahrten von und zur Arbeitsstätte, Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrzeug sowie höhere Lebenshaltungskosten bei Dienstreisen.
Einkommen aus Kapital
Im Großen und Ganzen werden sämtliche Einkünfte in dieser Einkommensklasse mit einem Steuersatz von 30 Prozent belegt, ungeachtet der Höhe des Einkommens. Beispiele für Kapitaleinkünfte sind Ausschüttungen, Zinsen, Kapitalgewinne bei der Veräußerung von Aktien, Obligationen, Grundvermögen, persönliches Eigentum und ähnliche Einkünfte sowie Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern, soweit es sich hierbei nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Bei der Veräußerung von Eigenheimen sind 2/3 des Gewinns steuerpflichtig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der Steuerveranlagung dann einen Aufschub zu beantragen, wenn spätestens im Jahr nach der Veräußerung eine entsprechende Immobilie oder Eigentumswohnung erworben wird. Bei der Veräußerung von gewerblichen Immobilien sind 90 Prozent des Gewinns steuerpflichtig. Der Verkauf von anderem Privateigentum ist dann steuerpflichtig, wenn der Gewinn eine bestimmte Summe (im Jahr 2001: 50 000 SEK) übersteigt.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Die Bestimmungen über die Besteuerung von selbstständiger Tätigkeit gelten grundsätzlich für Aktiengesellschaften und Gewerbetreibende sowie selbstständig Tätige gleichermaßen. Im Großen und Ganzen sind sämtliche Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit zu versteuern. Kapitaleinkünfte gehören dann zur selbstständigen Tätigkeit, wenn es um Kapital geht, das in die Tätigkeit investiert wurde. Für Gewerbetreibende und selbständige natürliche Personen sehen die Steuersätze genauso aus wie bei der Einkommensart für abhängige Beschäftigung. Aktiengesellschaften führen hingegen nur 28 Prozent ihres zu versteuernden Einkommens als Steuer ab. Das zu versteuernde Einkommen wird gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung berechnet und ist deshalb stark an das Unternehmen geknüpft. Die Berechnung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit geringfügigen steuertechnischen Berichtigungen. Abzugsfähig sind alle Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit notwendig sind. Für die in die Tätigkeit investierten Vermögenswerte wird eine jährliche Abschreibung gewährt. Beim Inventar wird ein Verfahren angewandt, das eine Abschreibung von 30 Prozent auf den Buchwert des Inventars pro Jahr vorsieht. Als Alternative hierzu kann eine Abschreibung von 20 Prozent pro Jahr auf den Anschaffungswert des Inventars erfolgen. Inventar mit einer wirtschaftlichen Lebensdauer von höchstens drei Jahren kann unmittelbar ganz abgeschrieben werden. Das Gleiche gilt für Inventar von geringem Wert. Unter Inventar von geringem Wert versteht man normalerweise Inventar mit einem Anschaffungswert von weniger als 2 000 SEK (2001). Bei größeren Unternehmen liegt diese Grenze bei 10 000 SEK (2001). Für Gebäude wird je nach Nutzung eine planmäßige Abschreibung in Höhe von 2–5 Prozent der Anschaffungskosten gewährt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit sind die Arbeitgeberbeiträge abzugsfähig. Bei den meisten selbständigen Tätigkeiten ist ein Resultatausgleich durch so genannte Rechnungsabgrenzungsfonds möglich. Höchstens 25 Prozent des Gewinns von privaten Gewerbetreibenden und 20 Prozent bei Aktiengesellschaften dürfen zurückgestellt werden. Dieser Betrag ist spätestens fünf Jahre nach dem Rückstellungsjahr zu versteuern. Defizite dürfen von einem Jahr auf das nächste vorgetragen werden (ohne zeitliche Begrenzung). In Schweden ist ein Konzern kein Steuersubjekt, vielmehr stellt jede einzelne Firma ein selbständiges Steuersubjekt dar. Um die Wahl der Organisationsform — ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen innerhalb eines Konzerns — nicht von Steuerbestimmungen abhängig zu machen, sind Übertragungen der Einkünfte eines schwedischen Unternehmens an ein anderes mittels Konzernzuschuss zulässig. Der Zuschuss wird vom Geber als abzugsfähige Ausgabe und vom Empfänger als steuerpflichtige Einnahme aufgeführt.
Sonstige direkte Steuern
Besteuerung von Grundstücken und Grundsteuer
Auf Einfamilienhäuser, Wohnhäuser, landwirtschaftliche Betriebe, Mietshäuser und gewerblich genutzte Gebäude wird eine staatliche Grundsteuer erhoben, die aus dem Einheitswert errechnet wird. Für Wohnungen in Gebäuden, die nach 1993 entstanden sind, wird in den ersten fünf Jahren keine Grundsteuer fällig, für die nachfolgenden fünf Jahre ist die Grundsteuer halbiert worden. Bei Einfamilienhäusern und Mietwohnungen beträgt die Steuer ein Prozent des Einheitswerts. Die Besteuerung von Grundstücken sieht vor, dass jede Immobilie einen Einheitswert hat, der ca. 75 Prozent des Marktwerts entspricht. Der Einheitswert wird bei der Berechnung von Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Vermögensteuer angewandt.
Erbschaftssteuer und Erbschaftsteuer
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer wurden zum 01. Januar 2005 in Schweden abgeschafft.
Indirekte Steuern
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (moms) ist eine staatliche Umsatzsteuer und wird auf alle Teile der Produktions- und Vertriebskette auf den in jeder Phase zugeführten Mehrwert erhoben und an den Staat abgeführt. Die Mehrwertsteuerpflicht entsteht dann, wenn ein steuerpflichtiger Umsatz von Waren oder Dienstleistungen im Lande im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt wird. Die Mehrwertsteuer wird ferner auf den Wert von Übernahmen anderer Unternehmen innerhalb der EU erhoben sowie bei der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen aus Drittstaaten. Bei der Ausfuhr an Drittstaaten wird keine Mehrwertsteuer gezahlt. Die Besteuerungsfunktionen im Mehrwertsteuerbereich werden von den Finanzämtern und Zollbehörden (Tullverket) ausgeübt. Mit dem 1995 vollzogenen Beitritt Schwedens zur EU wurden die Grenzabwicklungsverfahren beim Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgeschafft. Die Besteuerung des Erwerbs von Waren innerhalb der EU erfolgt stattdessen über die nationalen Steuerregelungen jedes einzelnen Landes. Für die im Land erzielten Umsätze und Einkäufe innerhalb der EU sind die Finanzämter die zuständige Steuerbehörde, die Zollbehörde ist für die Einfuhr aus Drittstaaten zuständig. Der allgemeine Steuersatz beträgt 25 Prozent und wird auf den Umsatz aller Waren und Dienstleistungen erhoben. Davon ausgenommen sind Lebensmittel, Hotels, Campingplätze und Personenverkehr (12 Prozent) sowie Bücher, allgemeine Nachrichtenzeitungen und bestimmte Waren und Dienstleistungen im kulturellen Bereich (6 Prozent). Die Abrechnung erfolgt entweder über die Angaben, die der Steuerpflichtige in einer so genannten Selbsterklärung macht oder in der allgemeinen Steuererklärung. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 1 Million SEK für ein Steuerjahr müssen die Mehrwertsteuer in der Selbsterklärung angeben. Die Mehrwertsteuer ist dann Teil der endgültigen Steuer. Beträgt die Besteuerungsgrundlage mehr als 1 Million SEK, muss das Unternehmen die Mehrwertsteuer in der Steuererklärung aufführen. Abrechnung und Bezahlung erfolgen dann einmal im Monat.
Warensteuern
Auf besonders ausgewählte Waren und Dienstleistungen werden spezielle Verbrauchssteuern, so genannte Warensteuern, erhoben. Die meisten Warensteuern wurden aus anderen Gründen als der Zuführung von Einnahmen an den Staat eingeführt. Die Steuern sind auch ein Instrument zur Steuerung des Verbrauchs von beispielsweise Energie, Spirituosen und Tabak. Von den 16 verschiedenen Warensteuern sind u.a. Kraftstoffsteuer (z.B. Benzin, Heizöl, Kohle und Flüssiggas), Elektrizitätssteuer, Alkoholsteuer, Tabaksteuer, Spielsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Straßenabgaben zu nennen.
Einkommensteuererklärung
Natürliche und juristische Personen müssen jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ehegatten werden bei allen steuerpflichtigen Einkünften getrennt besteuert. Beide Ehegatten geben deshalb jeweils eine Erklärung ab. Eine gemeinsame Veranlagung erfolgt nur bei der Vermögenssteuer. Natürliche Personen mit relativ einfachen Einkommensverhältnissen erhalten einen Vordruck als Entwurf, die so genannte vereinfachte Steuererklärung, die dann von der jeweiligen Person ergänzt, unterzeichnet und an das Finanzamt zurückgeschickt wird. Die vereinfachte Erklärung muss spätestens am 2. Mai des auf das Einkommensjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Voraussetzung für diese Vereinfachung sind die Jahresbescheinigungen über ausgezahlte Löhne, Gehälter und andere Vergütungen, die Arbeitgeber, Banken etc. an die Finanzämter schicken. Andere natürliche Personen sowie juristische Personen reichen eine besondere Steuererklärung ein. Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen wurden durch die Möglichkeit der EDV-gestützten Erklärung gewisse Erleichterungen eingeräumt. Die besondere Steuererklärung muss spätestens am 31. März des auf das Einkommensjahr folgenden Jahres eingereicht werden.
Beschwerden
Die Steuererklärungen werden von den Finanzämtern geprüft. Wer eine Änderung eines Steuerveranlagungsbeschlusses erreichen will, muss binnen fünf Jahren nach dem Besteuerungsjahr eine Änderung des Beschlusses beantragen oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Länsrätten) einlegen. Die Beschwerden werden beim Finanzamt eingereicht, das seinen Beschluss überprüft, bevor die Unterlagen an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden. In gewissen Fällen führt die Überprüfung dazu, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird. Dann entfällt die Beschwerde und die Sache kommt damit nie vor das Verwaltungsgericht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann ihrerseits durch erneute Beschwerde vor eines der vier Oberverwaltungsgerichte (Kammarrätten) in Schweden gebracht werden. Deren Beschlüsse können unter gewissen Voraussetzungen vom Obersten Verwaltungsgerichtshof (Regeringsrätten), überprüft werden.