Der Unternehmer kann nach §§ 478, 479 BGB bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Hier gibt es einige Besonderheiten, die zukünftig zu größeren Problemen führen können. Zum einen ist zur berücksichtigen, daß der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten nach § 478 Abs. 2 BGB Ersatz sämtlicher Aufwendungen verlangen kann, die er gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Dabei handelt es sich um die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Damit aber nicht genug. Derartige Kosten können auch diejenigen Lohnkosten und sonstigen Kosten von Mitarbeitern sein, die ein Unternehmer für Regreßansprüche vorhält. Dies ist zwar nicht ganz unbestritten, wird aber in der Literatur überwiegend bejaht. Viele Unternehmen haben eine eigene Abteilung zur Bearbeitung von Mängelbeseitigungen. Die dort entstandenen Kosten können zukünftig, bei entsprechendem Nachweis, auf den Lieferanten abgewälzt werden. Dies kann im Einzelfall zu enormen Inanspruchnahmen der Lieferanten führen. Hier ist ggf. zu empfehlen, in einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferant und Unternehmer (nicht AGBs) eine abweichende Vereinbarung oder zumindest eine einschränkende Vereinbarung zu treffen.
Zu berücksichtigen ist zudem, daß der Lieferantenregreß beim Hersteller des Endproduktes endet. Der Hersteller wiederum hat gegenüber seinen Zulieferern und/oder Rohstoffproduzenten nur die vertraglich vereinbarten Ansprüche. Der Lieferantenregreß kennt eine Verjährung von bis zu 5 Jahren. Bis diese Anspruchskette beim Hersteller angekommen ist, können mithin 5 Jahre vergangen sein. Die vertraglichen Ansprüche zwischen Hersteller und Zulieferer bzw. Rohstoffproduzent sind zu dieser Zeit längst verjährt. Der Gesetzgeber hat die Kette auf diese Firmen (Rohstoffproduzent/Zulieferer) nicht ausgedehnt. Hier ist darauf zu achten, daß in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zumindest mit den wichtigen Lieferanten vereinbart wird, daß bei entsprechenden Herstellerregressen der Hersteller sich bei den einzelnen Zulieferern schadlos halten kann. Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, daß diese Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam getroffen werden können. Hierzu ist eine einzelvertragliche Vereinbarungen erforderlich.
Beide Punkte des sogenannten Lieferantenregresses werden in Zukunft eine große Bedeutung haben. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind daraufhin zu überprüfen. Gegebenenfalls sind bei bestehenden Verträgen entsprechende Änderungsvereinbarungen zu schließen, die die neue gesetzliche Lage berücksichtigen.