Arbeitsplatzgrenzwerte
Die Gefahrstoffverordnung ist völlig neu aufgebaut und enthält nur noch 26 Paragraphen. Ihr Grundkonzept lehnt sich eng an die Agenzien-Richtlinie an und hält infolge dessen ganz wesentliche Neuerungen bereit. Eine dieser Neuerungen betrifft die Ersetzung der MAK-Werte und der TRK (vgl. § 3 Abs. 5 und 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung – GefahrStoffV a.F. –) durch den sogenannten „Arbeitsplatzgrenzwert“ (§ 3 Abs. 6 GefahrStoffV n.F.). Ersten Stellungnahmen in der Fachwelt zufolge fielen damit die TRK ersatzlos weg und sei es nunmehr nur noch möglich, solche Werte als Arbeitplatzgrenzwerte festzusetzen, die den früheren MAK-Werten entsprechen. Dies bedeutet zum einen, dass fortan nach der Neukonzeption der GefahrStoffV n.F. nur noch Grenzwerte für gefährliche Stoffe festgesetzt werden können, die auf gesicherten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen beruhen. Der Abschluss der hierdurch notwendigen Überarbeitung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) durch den Ausschuss für Gefahrstoffe ist nicht vor 2006 zu erwarten. Ähnliches gilt für die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT) nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 GefahrStoffV a.F., welche durch den sogenannten „biologischen Grenzwert“ gemäß § 3 Abs. 7 GefahrStoffV n.F. ersetzt werden.
Erweiterung des Gefahrstoffbegriffs
Begrüßenswerterweise ist durch die neue GefahrStoffV auch die Definition der „Gefahrstoffe“ klarstellend angepasst worden. Sie erfasst nunmehr ausdrücklich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GefahrStoffV n.F. auch „sonstige gefährliche chemische Arbeitstoffe“ i.S.v. Artikel 2 Buchstabe b) der Agenzien-Richtlinie. Die Agenzien-Richtlinie beschränkt ihre Anwendbarkeit danach nicht nur auf gefährliche Stoffe i.S.d. Anhangs VI der Einstufungs-Richtlinie 67/5487EWG für gefährliche Stoffe bzw. auf gefährliche Zubereitungen nach Maßgabe der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, sondern bezieht alle chemischen Arbeitsstoffe ein, die diese Einstufungskriterien nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können (Artikel 2 Buchstabe b) (iii) der Agenzien-Richtlinie). In Deutschland war diese Erweiterung des Begriffs der „Gefahrstoffe“ lediglich durch eine Änderung des Chemikaliengesetzes (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 ChemG) nachvollzogen worden. In § 3 Abs. 1 GefahrStoffV a.F. fehlte allerdings der Bezug auf die geänderte Vorschrift im ChemG. Dies hat in der Praxis zu Problemen beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung geführt, die ihrem Wortlaut nach nicht für die „sonstigen gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe“ galt.
Vier Schutzstufen
Die §§ 8 ff. GefahrStoffV n.F. führen ein vierstufiges System der vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen ein, wenn die von ihm nach § 7 GefahrStoffV n.F. vorzunehmende Informationsermittlung und Ge-fährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass am Arbeitsplatz „Tätigkeiten“ mit Gefahrstoffen ausgeführt werden. In Anlehnung an die Agenzien-Richtlinie spricht die GefahrStoffV n.F. (§ 3 Abs. 3) nicht mehr von dem wohlvertrauten Begriff des „Umgangs“ (§ 3 Abs. 2 GefahrStoffV a.F.), sondern stellt nur noch auf den Oberbegriff der „Tätigkeit“ ab. Je höher der vom Arbeitgeber ermittelte Gefährdungsgrad ist, desto umfangreicher sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Welche Schutzstufe im konkreten Fall vom Arbeitgeber zu beachten sein wird, ist für diesen leider zum Teil nur indirekt aus der GefahrStoffV n.F. ableitbar, da die Schutzstufen nicht immer im einzelnen definiert sind. Schutzstufe 1 (§ 8 GefahrStoffV n.F.) ist einschlägig, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen, der geringen Stoffmenge und eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition nur eine geringe Gefährdung vorliegt, es sei denn, die Tätigkeiten am Arbeitsplatz beziehen sich auf sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe (CMR-Stoffe), jeweils der Kategorie 1 oder 2 (§ 7 Abs. 9 GefahrStoffV n.F.). Schutzstufe 2, die selbst nicht näher bezeichnet ist, bildet den Regelfall. Reichen die Maßnahmen der Schutzstufe 2 nicht aus, so sind zusätzliche Maßnahmen nach der Schutzstufe 3 zu ergreifen (§ 10 GefahrStoffV n.F.). Dies ist nach dem Willen des Verordnungsgebers immer dann der Fall, wenn am Arbeitsplatz eine Tätigkeit mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen ausgeführt wird (vgl. § 7 Abs. 10 GefahrStoffV n.F.). Die höchste Schutzstufe 4 bezieht sich schließlich auf die CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 (§§ 11 i.V.m. 7 Abs. 10 GefahrStoffV n.F.).
Spürbare Auswirkungen in der Praxis
Vor allem die Einführung von Arbeitsplatzgrenzwerten anstelle der herkömmlichen MAK-Werte und TRK-Werte und der damit verbundene Wegfall der TRK wird spürbare Auswirkungen in der Praxis haben. Außerdem ist Beratungsbedarf für jeden Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen tätig ist, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Wahl der richtigen Schutzstufe zu erwarten. Soweit der Bereich der stoffbezogenen Produktsicherheit, d.h. die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, betroffen ist, hat sich substanziell gegenüber dem alten Gefahrstoffrecht nichts geändert. Dieser Bereich wird – wie wir bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtet haben – derzeit allerdings einer umfangreichen Reform auf EU-Ebene unterzogen (Stichwort REACH).