Diese Entscheidung traf vor einigen Monaten der BGH (Urteil v. 15.07.2004 – I ZR 37/01), als er die Werbung einer Reifenherstellerin, die ein - mit den eigenen Reifen ausgestattetes - Porsche-Fahrzeug abbildete, für zulässig befand. Nach Auffassung des BGH ist es grundsätzlich zulässig, ein Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu präsentieren. Solange der Werbende sich bemüht, eine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr zu verhindern, dürfe dabei auch auf eine fremde Marke Bezug genommen werden. Eine solche Verwechslungsgefahr sei immer dann ausgeschlossen, wenn der angesprochene Verkehrskreis erkenne, dass es sich um die Werbung eines dritten Unternehmens handele, welches mit dem „in-Bezug-genommenen“ Unternehmen nichts zu tun habe. In diesem Falle kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Von einer unzulässigen vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) könne schon dann keine Rede sein, wenn keine Kaufalternativen gegenübergestellt würden. Auch ein Fall der unlauteren Rufausbeutung liege nicht vor, wenn für die Bezugnahme auf ein fremdes Produkt im Einzelfall ein hinreichender Anlass bestehe. Jedenfalls bei der Werbung für Zubehör oder Ersatzteile dürfe auf die Hauptware Bezug genommen werden, wenn dies zur Aufklärung des Publikums über die bestimmungsgemäße Verwendung geboten sei.