Unmittelbare Wirkung von Ablagerungs- und Deponieverordnung
Wegen der erheblichen Bedeutung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und der damit verbundenen existenziellen Folgen für zahlreiche Deponien wird die entscheidende Passage im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben:
"Aus Wortlaut, Normmaterialien und Regelungszweck der AbfAblV und der DepV geht klar hervor, dass die Verordnungen die Pflichten der Deponiebetreiber und die Anforderungen an die Deponien unmittelbar gestalten. Sie richten sich unmittelbar an die Deponiebetreiber (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV, § 1 Abs. 2 Nr. 2 DepV). Sie bestimmen konkrete Ablagerungsvoraussetzungen und deponietechnische Anforderungen (§§ 3 und 4 AbfAblV, §§ 3 und 6 DepV). Sie enthalten Übergangsvorschriften, die aus der unmittelbaren Geltung der Verordnungen entstehende Härten für zugelassene Deponien (vgl. § 2 Nr. 7 Buchst. a AbfAblV, § 14 Abs. 2 DepV) nach Maßgabe gestufter Regelungen abmildern sollen (§ 6 AbfAblV, § 25 DepV). Sie begründen Ordnungswidrigkeitstatbestände, die voraussetzen, dass die im Einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnungen unmittelbare Wirkung entfalten (§ 7 AbfAblV, § 24 DepV). Sie wirken auch unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen ein, die den Anforderungen der Verordnungen nicht genügen; diese bedürfen einer neuen behördlichen Zulassung, ein Widerruf oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnungen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 2 AbfAblV, § 14 Abs. 2 DepV). Das Verhältnis der Verordnungen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen ist damit im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorrangs der Verordnungen geregelt, wie dies bereits in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehen ist (§ 36 c Abs. 2 KrW-/AbfG)."
Ebenfalls sehr deutlich fällt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den in dem betroffenen Fall aufgeworfenen Fragen der Ausgestaltung der geologischen Barriere aus. Hier bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bereits vom OVG Münster vertretene Auffassung, dass die von der Deponieverordnung geforderte geologische Barriere nicht durch eine qualitativ besonders hochwertige Basisabdichtung ersetzt werden kann.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Instanzgerichte
Zusammenfassend ist damit auch das Bundesverwaltungsgericht der sich bereits bei den Instanzgerichten abzeichnenden Linie gefolgt, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung zur vollen Durchsetzungskraft zu verhelfen. Erstaunlich ist dabei die Unbekümmertheit, mit der die Gerichte die Rechtsverbindlichkeit von Planfeststellungsbeschlüssen relativieren. Spätestens nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2004 kann sich kein Deponiebetreiber mehr auf seinen Planfeststellungsbeschluss verlassen. Vielmehr besteht auch bei strikter Befolgung der Vorgaben der Planfeststellungsbeschlüsse das Risiko, sich wegen eines Verstoßes gegen die Abfallablagerungsverordnung oder die Deponieverordnung rechtswidrig zu verhalten; mögliche Konsequenzen liegen auf der Hand. Dies ist in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche in Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung sowie der schlechten Verständlichkeit dieser Regelwerke ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus bedenkenswerter Zustand. In der Praxis ändern diese rechtsstaatlichen Bedenken allerdings nichts daran, dass alle Deponiebetreiber dringend aufgefordert sind, sich mit dieser Rechtsprechung in der Praxis auseinander zu setzen und die hieraus resultierenden Risiken zu analysieren und zu minimieren.