In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum, unentgeltlich zu nutzen. In den beiden kürzlich vom BGH entschiedenen Fällen lag die Besonderheit darin, dass das betroffene Grundstück infolge bestehender Belastungen bereits unter Zwangsverwaltung geraten war und daher vom Gesellschafter an den Insolvenzverwalter faktisch nicht mehr überlassen werden konnte. Der BGH entschied daraufhin, der Gesellschafter habe in einem solchen Fall Wertersatz für die entgangene Nutzung zu leisten, jedenfalls dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück tatsächlich hätte nutzen können, z.B. durch eine Untervermietung. Bei der Höhe des zu zahlenden Wertersatzes für die entgangene Nutzung könne man sich an dem ursprünglich vereinbarten Mietzins orientieren. Die beiden entschiedenen Fälle zeigen, dass der Gesellschafter einer GmbH, der dieser Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände zur Verfügung stellt, im Falle einer Insolvenz schlechter dastehen kann, als ein Gesellschafter, der das Grundstück nicht in seinem Privatvermögen hält, sondern in die GmbH einbringt. Dieser Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung zeigt einen gewichtigen Vorteil der englischen Limited. Das englische Kapitalgesellschaftsrecht kennt einen derartigen Grundsatz des Eigenkapitalersatzes nicht. Bei der Insolvenz einer englischen Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, spricht dann vieles dafür, dass auch die Grundsätze über den Eigenkapitalersatz auf die englische Limited nicht angewendet werden können. Während also der Gesellschafter einer GmbH, der der Gesellschaft das Grundstück vermietet hat oder der Gesellschaft eine Bürgschaft erteilt hat, von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden kann, ist dies beim Gesellschafter einer in Deutschland tätigen Limited nicht der Fall. Dies ist einer der Gestaltungsvorteile der Limited.