Anwendungsbereich
Das neue UIG gilt seinem Anwendungsbereich nach nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sämtliche Landesbehörden, die durch das alte UIG verpflichtet wurden, fallen komplett aus dem Anwendungsbereich des neuen UIG heraus. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil etwa 90 % aller Anfragen über Umweltinformationen die Landesbehörden betreffen (FAZ vom 24.02.2005). Eine Verbesserung durch das neue UIG tritt insofern gegenüber der alten Rechtslage in Bezug auf den Anwendungsbereich nur hinsichtlich der Bundesverwaltung ein. Während § 3 Abs. 1 Nr. 1 UIG (a.F.) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausnahm und nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 UIG (a.F.) auch Gerichte nicht darunter fielen, sind nach § 2 Abs. 1 UIG n.F. sowohl die obersten Bundesbehörden als auch Gerichte des Bundes informationspflichtige Stellen. Informationspflichtig sind außerdem natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Zu den öffentlichen Dienstleistungen gehören insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
Inhaltliche Änderungen
Die wichtigsten Änderungen betreffen den Begriff der Umweltinformation, die Frist für die Behörden, die Ablehnungsgründe, die dem Antragsteller gegebenenfalls entstehenden Kosten, sowie die aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit nebst Unterstützung des einzelnen beim Zugang zu Umweltinformationen.
Begriff der Umweltinformation
Der Begriff der Umweltinformation in § 2 Abs. 3 UIG (n. F.) ist gegenüber dem alten UIG erweitert worden. Erfasst werden nunmehr auch – unter Beibehaltung der bisherigen Umweltbestandteile – die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen. Neu hinzu kommen auch der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, aber auch die Kontaminationen in der Lebensmittelkette. Die Liste der Maßnahmen und Tätigkeiten, die unter den Betriff der Umweltinformation fallen, wurde näher spezifiziert und umfasst nun neben politischen Konzepten, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen auch Pläne und Programme. Erfasst werden nunmehr auch Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts sowie Kosten-Nutzen-Analysen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden.
Frist
Besteht ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen hat die Behörde dem Antragsteller die Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 3 UIG neuerdings innerhalb eines Monats nach Antragstellung und in komplexen Fällen innerhalb von zwei Monaten zur Verfügung zu stellen. Damit wurde die Regelfrist halbiert.
Ablehnungsgründe
Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange bestehen nach wie vor und sind nunmehr in §§ 8 und 9 UIG (n.F.) geregelt. Neu sind jedoch das Abwägungserfordernis in jedem Fall und die Klarstellung, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter die personenbezogenen Daten oder Daten von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen fällt. Pauschale Verweise auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind damit nicht mehr möglich.
Kosten
Im Hinblick auf die vom Antragsteller zu zahlenden Kosten bringt das neue UIG Erleichterungen mit sich. § 12 Abs. 1 sieht vor, dass für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen und auch für die allgemeine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Behörde keine Kosten erhoben werden. Für die übrigen Auskunftsarten dürfen Gebühren erhoben werden, wobei der Betrag für außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen nach der Umweltinformationskostenverordnung bei maximal 500,00 Euro liegt. Ein Gebührenbetrag von bis zu 250,00 Euro kann für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft erhoben werden.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Neben der auch bisher erforderlichen Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichtes nach § 11 sieht § 10 UIG (n. F.) eine aktive und systematische Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die informationspflichtigen Stellen vor. Zu den so zu verbreitenden Umweltinformationen gehören unter anderem Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und Umweltvereinbarungen sowie die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Unterstützung
Neu ist ferner die in § 7 vorgeschriebene Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen, die neben praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs erfordert, dass alle Umweltinformationen auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
Zugang zu Umweltinformationen in den Ländern?
Wie bereits oben erläutert, gilt das neue UIG ausdrücklich nur für Bundesbehörden bzw. informationspflichtige Stellen des Bundes. Damit stellt sich die Frage, wie an Umweltinformationen der Landesbehörden heranzukommen ist, da das alte UIG, das auch Landesbehörden umfasste, seit dem 14.02.2005 außer Kraft gesetzt ist. Um dennoch die Umweltinformationsrichtlinie hinreichend in Deutschland umzusetzen, muss jedes Land ein eigenes Landes-UIG schaffen. Dies hätte ebenfalls zum 14.02.2005 erfolgen müssen. Tatsächlich sieht es jedoch so aus, dass es noch nicht einmal Entwürfe in den Ländern gibt.
Entsprechende Anwendung des UIG?
Eine entsprechende Anwendung des neuen UIG auch auf Landesbehörden scheidet aus, weil der Bund die Länder bewusst aus dem Anwendungsbereich herausgenommen hat. Der Bund geht davon aus, dass er keine Regelungskompetenz in diesem Bereich für die Länder hat.
Informationsfreiheitsgesetz und unmittelbare Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie
Bis zur Schaffung eigener Umweltinformationsgesetze in den Ländern muss daher auf in einigen Ländern bestehende – grundsätzlich gegenüber dem UIG subsidiäre – allgemeine Informationsfreiheitsgesetze zurückgegriffen werden. Diese existieren in den Ländern Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In den übrigen Ländern bleibt nur ein Rückgriff auf die Umweltinformationsrichtlinie, die aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist zumindest gegenüber einer Behörde unmittelbar angewendet werden kann.
Probleme in der Praxis
Problematisch ist hierbei jedoch, ob die Umweltinformationsrichtlinie auch dann unmittelbare Anwendung finden kann, wenn die Umweltinformation nicht bei der Behörde, sondern bei einer Person des Privatrechts liegt. Dem Grundsatz nach sind nämlich Ansprüche unmittelbar gegen Privatpersonen infolge einer unmittelbaren Anwendung von Richtlinien nicht gegeben. Auch im Hinblick auf die Gebührenerhebung ergeben sich in allen Ländern Probleme. Werden die Gebührenregelungen der Informationsfreiheitsgesetze der Länder herangezogen, müssen die aufgezeigten Gebührengrenzen eingehalten werden. Auch nach der Umweltinformationsrichtlinie dürfen für die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle keine Gebühren erhoben werden. Auch darf die Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreiten. Bei unmittelbarer Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie können die Länder nur dann Gebühren erheben, wenn sie in ihrem allgemeinen Gebührenrecht auch einen Gebührentatbestand für die Übermittlung von Umweltinformationen haben. Bezieht sich dieser nur auf die Informationsübermittlung nach dem UIG – womit das alte UIG gemeint ist – kann dieser Gebührentatbestand nicht mehr herangezogen werden, da das alte UIG außer Kraft getreten ist. Unabhängig von der Gebührenfrage ist weiterhin problematisch, dass nicht sämtliche informationspflichtigen Stellen der Länder über die neue Rechtslage umfassend informiert sind, weshalb es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruches auf Zugang zu Umweltinformationen kommen kann, obgleich die Länder die entstandene Regelungslücke von Amts wegen schließen müssen. Der auskunftssuchende Bürger sollte deshalb in jedem Fall das Informationsfreiheitsgesetz bzw. die Umweltinformationsrichtlinie in seinem Antrag auf Informationserteilung als Anspruchsgrundlage nennen.