Die zur Entscheidung vorliegende Klausel lautete (auszugsweise):
§ 2 Verpflichtung der X zur Anlieferung von Abfällen
1. X verpflichtet sich, eine Gesamtmenge von 20.000 Mg/a Abfälle, die den in der Anlage 1 aufgeführten Spezifikationen entsprechen, zur Entsorgung frei im I anzuliefern oder
anliefern zu lassen.
2. Quartalsweise hat X 5.000 Mg an Abfällen anzuliefern. Für den Fall, dass X diese Menge nicht anliefern kann oder mehr anliefern könnte, wird Folgendes vereinbart:
a) Minderanlieferungen: Stellt X fest, dass sie die vereinbarte Quartalsmenge von 5.000 Mg voraussichtlich nicht wird anliefern können, unterrichtet sie unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 25. des ersten Monats des Quartals, die I GmbH. Minderanlieferungen bis 5 % in einem Quartal können innerhalb des ersten Monats des folgenden Quartals nachgeholt werden; dies gilt nicht für das letzte Quartal eines Jahres.
b) Mehranlieferungen: Stellt X fest, dass sie voraussichtlich mehr als die vereinbarte Quartalsmenge von 5.000 Mg wird anliefern können, unterrichtet sie unverzüglich die I GmbH. I GmbH wird ihrerseits X unverzüglich mitteilen, ob und in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Mehranlieferungen möglich sind.
c) Mengenabweichungen von +/- 5 % im Quartal bedürfen keiner vorherigen Mitteilung an die I GmbH.
3. Hat die X die vereinbarte Quartalsmenge nicht angeliefert und ist auch kein Ausgleich durch entsprechende Mehrlieferungen im ersten Monat des folgenden Quartals erfolgt, hat X das Entgelt für die volle vereinbarte Menge zu zahlen (bring-or-pay-Verpflichtung).
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens, wonach der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird ("bring-or-pay-Verpflichtung"), den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Dem vielfach zur Rechtfertigung einer solchen Klausel angeführten Argument erforderlicher Vorhaltekosten für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage hat der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in seiner Begründung auch nicht auf Müllverbrennungsverträge beschränkt, sondern spricht generell von Verträgen von Abfallentsorgungsunternehmen, so dass davon auszugehen ist, dass gleichlautende Klauseln in anderen Abfallentsorgungsverträgen als Müllverbrennungsverträgen ebenso unwirksam sein dürften.
Alle Abfallerzeuger wie Abfallentsorger, die gleichlautende oder ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben, sollten daher unverzüglich ihre Vertragssituation und mögliche Handlungsoptionen prüfen. Wer dies unterlässt, handelt pflichtwidrig. Das gilt auch für diejenigen, die glauben, ihr Vertrag sei nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und das Urteil des Bundesgerichtshofs daher nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nämlich bereits die Übernahme von Formularklauseln aus Verträgen Dritter. Und auch die Hürden für ein individuelles Aushandeln von Verträgen, welches das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung ausschließt, liegen entgegen landläufiger Meinung sehr hoch. Der Bundesgerichtshof stellt dazu in seinem Urteil erneut fest: Ein Aushandeln gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender der Klausel zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Und gerade diese Anforderung wird in der Praxis selten erfüllt.
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