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Eintrag
Corona-Testpflicht für Arbeitgeber
19.04.2021 Thomas Dick, Eric Kessler

Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten können, künftig regelmäßig einen Corona-Test anbieten:

  • Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche;
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche;
  • auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die bereits geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitgeber ergänzt. Die Änderungen treten voraussichtlich noch in dieser Woche (KW 16/2021) in Kraft.

Eine Verpflichtung der Beschäftigten, das Testangebot anzunehmen, besteht indes nicht.

Kostentragung

Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Dokumentationspflichten

Zur Dokumentation der betrieblichen Testangebote sind die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Weitergehende Nachweispflichten bestehen nicht.

Arbeitgeber müssen also keine Aufzeichnungen darüber führen, welcher Mitarbeiter wann einen Test erhalten bzw. gemacht hat und mit welchem Ergebnis.

Praktische Umsetzung

Die Entscheidung, ob den Beschäftigten zur Erfüllung der Angebotspflicht Selbsttests zur Eigenanwendung bereitgestellt werden oder eine Testung durch geschultes Personal (z.B. Rachen-Nasen-Abstrich) ermöglicht wird, obliegt dem Arbeitgeber.

Allein schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte die Bereitstellung von Schnelltests in vielen Betrieben aber die vorzugswürdige Lösung darstellen.

Fragen hierzu? Fragen Sie uns!

Autor:innen

Thomas Dick
Frankfurt
Zur Person
Eric Kessler
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Frankfurt
Zur Person
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