Keine nachträgliche Rüge von Verstößen
In dem entschiedenen Fall hatte ein Naturschutzverein die Bauarbeiten für den Neubau einer Bundesstraße per einstweiliger Anordnung mit der Begründung stoppen lassen wollen, die Trasse führe durch ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss hatte der Naturschutzverein jedoch bestandskräftig werden lassen und im Planfeststellungsverfahren als Beteiligter zu dieser Problematik auch nichts vorgetragen. Den Antrag des Naturschutzvereins auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Unter anderem stellt das Gericht fest, der Naturschutzverein habe den von ihm angesprochenen Rechtsverstoß bereits in einem gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Rechtsbehelf geltend machen müssen, für eine nachträgliche Rüge nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses fehle auch dem Naturschutzverein trotz seiner privilegierten Stellung die Klagebefugnis. Im Übrigen, so das Gericht weiter, hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Zulässigkeit des Vorhabens mit dem Planfeststellungsbeschluss abschließend festgestellt worden sei.
Fazit:
In seinem Beschluss zeigt das Bundesverwaltungsgericht den eigentlichen Gehalt des naturschutzrechtlichen Vereinsklagerechts auf. Für die betroffenen Vorhabenträger bringt die Entscheidung Rechtssicherheit, indem sie klarstellt, dass Zulassungsentscheidungen auch von anerkannten Naturschutzvereinen nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dieser Grundsatz wird auch nach einer Ausweitung des Vereinsklagerechts durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (vgl. unseren diesbezüglichen Beitrag) seine Gültigkeit behalten.