Gesetzgebungszuständigkeit des Landesgesetzgebers
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besaß das Land Berlin die Gesetzgebungszuständigkeit für die entsprechende Regelung. Die Tariftreueregelung im Berliner Vergabegesetz sei nicht dem Arbeitsrecht, sondern vielmehr dem Bereich des Wirtschaftslebens zuzuordnen und unterfalle damit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Das Vergaberecht als Teil des Wirtschaftsrechts sei allerdings nicht abschließend auf Bundesebene geregelt. Auch im Übrigen sei die Regelung des Berliner Vergabegesetzes verfassungskonform. Insbesondere werde durch die Tariftreueverpflichtung kein faktischer Zwang oder erheblicher Druck ausgeübt, dem entsprechenden Tarifvertrag beitreten zu müssen. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG läge dementsprechend nicht vor.
Zwingende Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen Eingriff in Berufsfreiheit
Allerdings beschränke die Tariftreueverpflichtung im Rahmen der Auftragsvergabe die Berufsfreiheit der Bieter. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Beeinträchtigung jedoch durch die vom Gesetzgeber verfolgten verfassungsrechtlich legitimierten Ziele gerechtfertigt. Bauunternehmen sollten im Wettbewerb mit Konkurrenten nicht deshalb benachteiligt sein, weil sie zur Vergütung ihrer Arbeitnehmer nach Tarif verpflichtet seien. Vielmehr wirke die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen. Diese Maßnahme solle daher zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie diene dem Schutz der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, die bei tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, und damit auch der Erhaltung als wünschenswert angesehener sozialer Standards und der Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen versteckt in Anspruch genommenen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Tariftreueverpflichtung sei geeignet, die mit dem Gesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Alternativregelungen, die die gleiche Wirksamkeit versprächen, die Betroffenen aber weniger belasteten, seien nicht erkennbar. Außerdem werde der Eingriff in die Berufsfreiheit dadurch gemindert, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Tariflöhne nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Anordnung folge, sondern aus einer eigenen Entscheidung des Bieters. Die Auswirkungen seien auf den einzelnen Auftrag beschränkt.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat auch für die Tariftreueverpflichtung anderer Bundesländer Bedeutung. So ist zunächst einmal die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber geklärt. Allerdings ist in der Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Mit Spannung ist zu erwarten, ob der Europäische Gerichtshof eine entsprechende Tariftreueerklärung für europarechtskonform hält. Das OLG Celle hatte dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht selbst hält die niedersächsische Tariftreueerklärung für mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar. Sie führe zu einer unzulässigen Marktabschottung deutscher Bauunternehmen. Eine Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls bestehe nicht.