Praxistipp:
Arbeitgeber, die gezwungen sind, ein Zeugnis stellenweise abzuändern, sollten dieselbe Textvorlage verwenden und lediglich die notwendigen Stellen berichtigen.
Einzelheiten:
In dem vom Bundesarbeitgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und der falschen Angabe ihres Geburtsorts dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das Verhalten der Arbeitnehmerin war in der ursprünglichen Fassung als „stets einwandfrei“, in der berichtigten Fassung dann jedoch nur noch als „einwandfrei“ bezeichnet worden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Arbeitgeber bei der Erstellung des neuen Zeugnisses an den von der Arbeitnehmerin nicht beanstandeten Text gebunden ist. Eine Ausnahme könne sich nur daraus ergeben, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmerin in einem anderen Licht erscheinen lassen.