Mit Urteil vom 11.03.2008 (X ZR 134/05) hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Wertung von Skontoabzügen Stellung genommen und festgestellt, dass Skontoabzüge in die Wertung einzubeziehen sind, soweit sich eine Vergabestelle Skontoabzüge anbieten lässt. In der Sache forderte die beklagte Vergabestelle die Bieter auf, Nachlässe, darunter auch Skonti, anzubieten. Die klagende Bieterin A bot 2 % Skonto bei einer Zahlungsfrist von 14 Tagen an. Ihr Angebot war unter Berücksichtigung des Skontos weniger als 1 % günstiger als das des nächstgünstigsten Bieters B. Ohne Berücksichtigung des Skontos war das Angebot des Bieters B das Günstigste. Dieser erhielt den Zuschlag. Die Vergabestelle hatte den Skonto bei Bieter A nicht berücksichtigt, da sie Zweifel daran hatte, ob sie die gesetzte Zahlungsfrist einhalten könne. Gegen die Bezuschlagung des Bieters B wandte sich die Bieterin A und machte Schadenersatz geltend.
Klage und eindeutige Vorgaben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Handeln der Vergabestelle war nach Auffassung des BGH nicht fehlerhaft. Seien die eingereichten Angebote ansonsten gleichwertig, gewinne der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Der öffentliche Auftraggeber müsse dem Bieter mit dem günstigsten Preis den Zuschlag erteilen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sei auch der nachgefragte Skonto zu berücksichtigen. Es sei für jeden Bieter erkennbar gewesen, dass angebotene Skontoabzüge in die Wertung einbezogen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung Beachtung finden sollten. Die Vergabestelle habe die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Skontos klar und eindeutig umschrieben. Die Aufforderung der Vergabestelle, Skonti anzubieten, sei aus der Sicht der Bieter dahin zu verstehen, dass nur solche Skonti berücksichtigungsfähig seien, deren Voraussetzung der Ausschreibende realistischerweise erfüllen könne. Die Prüfung, ob das Angebot eines Skontoabzugs so beschaffen sei, dass der Ausschreibende realistischerweise die angebotenen Bedingungen erfüllen könne und damit dieses Angebot dasjenige mit dem günstigstem Preis sei, habe der Ausschreibende selbst vorzunehmen. Diesbezüglich habe er Risiken und Vorteile abzuwägen, die ihm die Vereinbarung des Skontoabzugs bringe. Diese Entscheidung könne im Schadenersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Entscheidung des Auftraggebers war in der konkreten Situation nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden.
Fazit
Nach der Auffassung des BGH kommt öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Angebotswertung ein Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung ihrer Möglichkeit, eine Skontofrist einzuhalten, zu. Auf Skontoangebote, die die Skontogewährung davon abhängig machen, dass jede einzelne Zahlung fristgerecht erfolgt, braucht sich ein Auftraggeber wegen des damit verbundenen Risikos nicht einzulassen. „Machbare“ Skonti dagegen sind bei der Wertung von Angeboten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.