Ob die Kundenbeziehung – insbesondere auf Grund der örtlichen Lage des Kunden – rentabel ist, darf dabei keine Rolle spielen. Durch die rentablen Kundenbeziehungen werden die unrentablen (quer-)subventioniert. Nach herkömmlicher Ansicht entsteht durch die Öffnung derartiger Netze das Risiko, dass sich dritte private Anbieter die lukrativen Kundenbeziehungen quasi als „Rosinen herauspicken“ und die Versorgung der Kunden, bei denen „draufgezahlt“ werden muss, dem Betreiber zu Lasten seiner Rentabilität überlassen. Diese willkommene Rechtfertigung bestehender Monopole hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 28.06.2005 (KVR 27/04) nun in Frage gestellt.
Grenzen der Verhinderung des „Rosinenpickens“
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Mainova AG, welche sich im Mehrheitsbesitz der Stadt Frankfurt a. M. befindet, dritten privaten Unternehmen den Anschluss von sogenannten Arealnetzen an das von ihr betriebene Stromnetz verweigert. Unter einem Arealnetz versteht man ein aus einem oder mehreren Grundstücken bestehendes, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutztes Stromnetz. Die Planung sah in dem vom BGH entschiedenen Fall vor, dass der private Arealnetzbetreiber über eine von ihm erstellte und betriebene Umspannanlage an das Netz der Mainova AG angeschlossen werden sollte. Die Mainova AG hat dem privaten Arealnetzbetreiber den Zugang mit dem Hinweis auf ein drohendes „Rosinenpicken“ verwehrt.
Wirtschaftliche Vorteile auch für die nicht lukrative Kundenbeziehung
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt und hat in der Verweigerung des Anschlusses einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Mainova AG gesehen. Die Liberalisierung der Energiemärkte habe das traditionelle Leitbild eines einheitlichen Versorgungsnetzes geändert, so der BGH. Mittlerweile bemühe sich jeder Wettbewerber um die lukrativen Kunden. Dabei sehe die gesetzliche Regelung nicht vor, dass Wettbewerb nur dann gefördert werden solle, wenn die Gefahr des „Rosinenpickens“ ausgeschlossen werden könne. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Mainova AG infolge des Wettbewerbs nicht in demselben Maße wie früher zugunsten der strukturschwachen Bereiche des Versorgungsnetzes quersubventionieren könne. Dem Liberalisierungskonzept liege aber die Vorstellung zugrunde, dass die Verbraucherpreise infolge der Öffnung der Märkte insgesamt sinken würden, so dass selbst in strukturschwachen Bereichen die negativen Effekte des Wettbewerbs durch die positiven zumindest ausgeglichen würden.
Künftige Erweiterung der Verpflichtung zur Netzöffnung
Es ist zu erwarten, dass sich künftig die Verpflichtung zur Netzöffnung und die Zulassung privater Unternehmungen als Arealnetzbetreiber wesentlich erweitern wird. Dies gilt nicht nur für Stromnetze, sondern auch für Gas-, Wasser- und Kommunikationsnetze. „Inseln“, die nicht mehr vom allgemeinen Netz sondern von privaten Anbietern versorgt werden, sind dabei hinzunehmen. Ebenso müssen die erhöhten Kosten, die für den Netzbetrieb durch derartige „Inseln“ entstehen, in Kauf genommen werden. Die Grenze eines nicht hinzunehmenden „Rosinenpickens“ ist erst bei der Existenzgefährdung des Netzes erreicht.
Neue Ausrichtung der Netz-Monopolisten
Auf den ersten Blick mag die Entscheidung des BGH aus der Sicht der bisherigen Netz-Monopolisten überraschen und deren Existenz in Frage stellen. Um die Entscheidung des BGH nachzuvollziehen, kann man aber auch – umgekehrt – die Frage aufwerfen, wie ein notwendiger Strukturwandel sonst vorgenommen oder durchgesetzt werden sollte. Die Netzbetreiber können sich – zumindest in Grenzen – der privaten Konkurrenz durch eine Neuausrichtung ihrer Angebotsstruktur erwehren. Die „Inseln“ können zu besonders günstigen Konditionen bedient und mit den daraus erwirtschafteten Gewinnen die Quersubventionen für die weniger lukrativen Kunden bedient werden. Zu Hilfe kommt den Netzbetreibern auch das neue Energiewirtschaftsgesetz. Hiernach kann die Bundesregierung in einer Verordnung im Einzelnen bestimmen, unter welchen Bedingungen der Anschluss von Arealnetzen für den Betreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes zumutbar ist. Damit hat es die Bundesregierung in der Hand, in Zukunft Bestimmungen zu treffen, die eine stärkere Berücksichtigung des allgemeinen Strukturinteresses ermöglichen. Auch hierauf weist der BGH hin.