Private Versorger als Vergleichsparameter geeignet
Der BGH hat darin das Bundeskartellamt in seiner Auffassung bestätigt und entschieden, dass es zulässig sei, der Stadtwerke Mainz AG RWE als Vergleichsunternehmen gegenüberzustellen. Der vom Bundeskartellamt vorgesehene Vergleich stützt sich dabei auf die jeweiligen Erlöse, die einerseits von der Stadtwerke Mainz AG und andererseits von der RWE je Kilometer Leitungslänge erzielt werden. Dabei sei es weder zu beanstanden – so der BGH – , dass RWE auf mehr Ebenen als die Stadtwerke Mainz AG tätig sei, noch dass sie ihre Leistung in anders strukturierten Räumen erbringe. Insbesondere müsse man nicht notwendigerweise auf kommunal geprägte Anbieter von Dienstleistungen für Netzdurchleitungen abstellen. Entscheidende Voraussetzung für die Tragfähigkeit des angestellten Erlösvergleichs ist nach Auffassung des Kartellsenats vielmehr, dass durch Abschläge auf die Zahlen, die für die beiden unterschiedlich strukturierten Gebiete ermittelt werden, eine Vergleichbarkeit der je Kilometer Leitungslänge erzielten Erlöse herbeigeführt wird. Der BGH greift in diesem Zusammenhang sogar den Gedanken auf, dass sich bei den kommunalen Anbietern von Netzdienstleistungen im Schutze des bisherigen Monopols Strukturen entwickelt hätten, die ebenfalls von einer Kostenüberhöhungstendenz gekennzeichnet seien.
Festlegung einer Erlös-Obergrenze keine unzulässige Preisregulierung
Zudem stellt es nach Ansicht des BGH keine unzulässige Preisregulierung dar, wenn das Bundeskartellamt den Stadtwerken eine Erlös-Obergrenze auferlegt. Diese war bei der Stadtwerke Mainz AG auf einen Betrag von € 40.800.000,00 festgelegt worden. Die Annahme einer unzulässigen Preisregulierung scheide nach Auffassung des Kartellsenats aus, weil die Stadtwerke selbst entscheiden könnten, auf welche Weise sie die ihr aufgegebene Erlössenkung umsetzen.
Missbrauchsvorwurf aber nur bei erheblicher Differenz
Zugunsten der Tarifpolitik der Stadtwerke weist der BGH allerdings darauf hin, dass ein erheblicher Abstand zwischen den von den Stadtwerken erzielten Erlösen und den noch näher festzustellenden entsprechenden Zahlen des Vergleichsunternehmens vorliegen müssen, ehe eine Untersagungsanordnung von Seiten des Bundeskartellamts ergehen dürfe. Deshalb wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Künftig erleichterter Nachweis des Missbrauchs
Es ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt in Zukunft unter Berufung auf die vorliegende Entscheidung des BGH die Erlöse, die kommunale Netzbetreiber pro Quadratmeter ihres Netzes durch Nutzungsentgelte erzielen, mit denen von privaten (Groß-)Unternehmen vergleichen wird. Kurz- oder mittelfristig wird sich ein System herausbilden, anhand dessen Zu- und Abschläge bei diesem Vergleich zu berücksichtigen sind. Es wird aber noch einige Zeit dauern, bis an dieser Stelle aus der Sicht der kommunalen Versorgungsbetriebe eine „trittfeste Rechtssicherheit“ erreicht ist.