Spekulationsangebote als Form der Vorfinanzierung
Anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt das Berliner Kammergericht dieses „Spekulationsangebot“ für zulässig und rief deshalb zur Klärung den Bundesgerichtshof an. Mischkalkulationen sind bislang unter Bietern eine durchaus übliche Kalkulationsmethode. Indem Leistungen, die gleich zu Beginn des Auftrags fällig sind, zu überhöhten Preisen angeboten werden, verschafft sich das jeweilige Unternehmen eine Form der Vorfinanzierung. Später fällige Positionen werden dann entsprechend günstiger berechnet. Dem hat der Gerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben. In der Praxis dürfte es allerdings für die Vergabestellen schwierig zu ermitteln sein, wann eine bestimmte Leistungsposition tatsächlich unter Wert kalkuliert worden ist.