Die Frage war bisher heftig umstritten. In der Literatur wurde mehrfach die Ansicht vertreten, der beitretende BGB-Gesellschafter würde nur für die Verbindlichkeiten haften, die nach seinem Beitritt entstanden seien. Dies sieht der BGH anders. Die Haftung leitet er aus der Eigenart der BGB-Gesellschaft her. Denn diese verfüge – anders als etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – über kein eigenes Vermögen, das ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmt sei. Auch Freiberufler, die sich in dieser Rechtsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, könnten dann für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Offen ließen die Bundesrichter allerdings, ob diese Rechtsprechung auch für Partnerschaftsgesellschaften gilt. Im Streitfall kam der Beklagte ohnehin glimpflich davon: Weil die Gerichte bisher eine persönliche Haftung für Altverbindlichkeiten abgelehnt hätten, genieße er jetzt noch Vertrauensschutz. Zukünftig wird dies nicht mehr der Fall sein. Insofern ist bei Eintritt in BGB-Gesellschaften genau zu überprüfen, welche Verbindlichkeiten und Haftungspotentiale die BGB-Gesellschaft bereits hat.