Bewertungsportale im Internet sind Fluch und Segen. Für die Verbraucher können sie eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Wahl des „richtigen“ Arbeitgebers, eines vertrauensvollen Arztes oder zuverlässigen Lieferanten sein. Dem bewerteten Unternehmen können die positiven Kritiken von Kunden teilweise erhebliche Umsatzsteigerungen bescheren.
Demgegenüber können bereits wenige negative Kommentare katastrophale Auswirkungen auf den Ruf und das wirtschaftliche Wohlergehen eines Unternehmers haben. Stigmatisierungen und Anprangerungen mit existenzbedrohenden Auswirkungen sind schon lange keine Seltenheit mehr.
Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, allgemeine Grundsätze
Dabei können sich grundsätzlich nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und unberechtigte Schmähkritik zur Wehr setzen. Hierfür steht den Unternehmen z. B. ihr nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Unternehmenspersönlichkeitsrecht zur Verfügung.
Ein Anspruch auf Löschung besteht dabei insbesondere im Hinblick auf unwahre Tatsachenbehauptungen, d.h. Aussagen deren Wahrheitsgehalt im Zweifel durch einen Sachverständigen überprüft werden kann. Hierzu zählen etwa Behauptungen, wie
„Firma XY hat im zurückliegenden Jahr Umsatzeinbußen von 40% hinnehmen müssen“
„die Heizung in unserem Hotelzimmer war außer Betrieb, der Pool geschlossen“
Sind diese Aussagen unwahr – was allerdings zumeist das betroffene Unternehmen beweisen – steht dem Unternehmen ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu.
Wesentlich schwieriger ist demgegenüber ein Vorgehen gegen rufschädigende Meinungsäußerungen, deren Schwerpunkt in einer subjektiven Bewertung des sich Äußernden liegt:
„arbeitnehmerfeindliches Unternehmen“
„stinkende Hotelzimmer “
„Patienten-Abzocke“
Die Einordnung der Aussagen als „wahr“ oder „unwahr“ – etwa im Wege eines Sachverständigenbeweises – ist hier nicht möglich. Vielmehr ist die mögliche Rechtswidrigkeit der Meinungsäußerung anhand einer komplexen Interessenabwägung festzustellen.
Dabei werden das hohe Gut der freien Meinungsäußerung/des öffentlichen Informationsinteresses und der (häufig weniger geschützte) soziale Geltungsanspruch des Unternehmens in die Waagschale geworfen. Nur wenn der Bewertung jeglicher Sachbezug fehlt, d. h. sie sich in groben Pöbeleien erschöpft, steht dem Kritiker das Recht auf freie Meinungsäußerung von vorneherein nicht zur Seite. In allen anderen Fällen gelangt die vorzunehmende Interessenabwägung häufig zu dem Ergebnis, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Die geäußerte Kritik dann dabei durchaus überspitzt, schonungslos und polemisch sein (siehe auch BGH, Urteil vom 16.12.2014– VI ZR 39/14). Dabei ist der Kritiker auch keineswegs gezwungen, den Lesern auch die (vermeintlichen) Tatsachengrundlagen mitzuteilen, die ihn zu seiner harschen Kritik veranlasst haben. Ein Vorgehen gegen herabwertende Kommentare, die den Charakter einer Meinungsäußerung haben, erweist sich daher häufig als problematisch.
Haftung der Portale
Vor noch weitergehenden Hürden stehen die betroffenen Unternehmen aber, wenn sie sich gegen geschäftsschädigende Kritik auf Bewertungsportalen zur Wehr setzen möchten.
Nahezu ausgeschlossen ist dabei ein Vorgehen gegen den Kritiker selbst. Bewertungen werden nahezu ausschließlich anonym oder unter einem erfundenen Benutzernamen abgegeben. Die Kritiker selbst sind für den Betroffenen unmittelbar nicht greifbar; eine Identifizierung ist in nahezu allen Fällen ausgeschlossen. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch gegen die Portalbetreiber auf Herausgabe der persönlichen Daten des Kritikers. Diese bleiben anonym.
Es verbleibt damit nur die Möglichkeit, das Portal (ggf. auch gerichtlich) zur Löschung der unberechtigten Kritik aufzufordern. Da sich ein Bewertungsportal die von den Nutzern abgegebenen Kommentare selbst jedoch nicht „zu eigen macht“, haftet der Portalbetreiber auch für von ihm veröffentlichte rechtswidrige Inhalte nur dann, wenn er zusätzlich die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Dabei wird grundsätzlich nicht verlangt, dass die Portale die Kommentare ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung auf rechtswidrige Inhalte hin überprüfen. Die Portalbetreiber sind allerdings gehalten, Hinweisen (der Betroffenen) auf die mögliche Unzulässigkeit eines Beitrages nachzugehen und diesen – sofern eine Rechtsverletzung vorliegt – dann auch zu löschen. In diesem Zusammenhang wird von den Betreibern der Portale grundsätzlich auch verlangt, dass sie den Nutzer mit der Beschwerde konfrontieren und zur Stellungnahme auffordern. Bestreitet der Bewertende die Richtigkeit der Beschwerde substantiiert und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel hieran, „so ist die Beklagte als Plattformbetreiberin grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt“ (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015 2-03 O 188/14, mit Verweis auf BGH, NJW 2012, 148 Rn). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei diesem „Ping-Pong-Spiel“ naturgemäß im Zusammenhang mit rufschädigenden Meinungsäußerungen, bei denen gerade keine nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen, sondern subjektive Meinungen im Raum stehen. Welche Prüfungen soll und kann der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang anstellen?
In einer aktuellen – allerdings noch nicht veröffentlichten – Entscheidung hat der BGH die Prüfpflichten der Portalbetreiber nun konkretisiert und verhilft den betroffenen Unternehmen/Freiberuflern so zu einem größeren Schutz. In dem konkreten Fall hatte sich ein Arzt gegen eine schlechte (als Meinungsäußerung zu bewertende) Benotung durch einen vermeintlichen Patienten auf dem Portal www.jameda.de zur Wehr gesetzt. Für den betroffenen Arzt stellte sich dabei die nicht unwesentliche Frage, ob der Bewerter überhaupt Patient bei ihm (oder ggf. nur ein Wettbewerber, Neider etc.) gewesen ist.
Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Portalbetreiber dazu verpflichtet gewesen ist, sich den behaupteten Behandlungskontakt beschreiben und (durch Vorlage ärztlicher Unterlagen) belegen zu lassen. Diese Unterlagen hätten dann dem betroffenen Arzt zur weiteren Stellungnahme übermittelt werden müssen (BGH, Urteil v. 01.03.2016 -VI ZR 34/15). Die Entscheidung des BGH könnte zumindest erheblich dazu beitragen, „berechtigte“ Kritiker (wie etwa Hotelgäste, Patienten, Angestellte eines Unternehmens) von „unberechtigten“ Pöblern zu unterscheiden, denen es außerhalb jeden Sachbezugs und persönlichen Kontaktes aus anderen Beweggründen lediglich auf die Schädigung eines ungeliebten Unternehmens/Geschäftsführers ankommt. Über den genauen Inhalt der Entscheidung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden wir nach Veröffentlichung des Urteils berichten.