Praxistipp
Die klare Antikorruptionspolitik eines Unternehmens sowie eine hinreichende und frühzeitige Sensibilisierung des Managements für die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen kann gravierende Folgen für Unternehmen und Manager vermeiden helfen.
Falls es aber doch zu zweifelhaften Handlungen und einem anschließenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Manager eines Unternehmens kommt, empfehlen wir eine realistische Betrachtung und frühzeitige Gespräche sowie zumindest eine begrenzte Kooperation mit den Strafverfolgungsorganen, um die Reputationsschäden (z. B. durch spektakuläre Durchsuchungen oder gar Festnahmen) nicht ausufern zu lassen.
Einzelheiten
In der am 15. November 2006 erhobenen Anklage wurde dem ehemaligen Personalvorstand der VW-AG Untreue in 44 Fällen wegen Zahlungen an den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden in Höhe von insgesamt ca. € 2 Mio. in den Jahren 1994 bis 2005 vorgeworfen. Für den Fall eines glaubhaften Geständnisses wurde erfolgte eine Vorabsprache hinsichtlich der Strafobergrenze für eine Freiheitsstrafe (2 Jahre auf Bewährung). Neben der zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe wurde noch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, umgerechnet € 576.000 verhängt. Eine unangenehme Beweisaufnahme insbesondere zu den Bordellbesuchen unterblieb.
Anmerkungen
Derartige Urteilsabsprachen zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft sind insbesondere in der Praxis von Wirtschaftsstrafprozessen durchaus üblich, da sie den Strafverfolgungsorganen zulässigerweise ausufernde Ermittlungen und Beweisführungen ersparen, während der Angeklagte für sein bei dieser Vorgehensweise obligatorisches Geständnis regelmäßig eine mildere Strafe – häufig ausgesetzt zur Bewährung – erhält.