Voraussetzung ist jedoch nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausbezahlt. Neu geregelt wird in § 38 EStG, dass der Arbeitnehmer tarifvertragliche Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, wobei dieser Anspruch durch Zahlung von Geld erfüllt wird. Hier ordnet der Gesetzgeber ab 2004 an, dass der Dritte insoweit die Pflicht des Arbeitgebers hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche gegen den Dritten aus einem bestehenden oder aus einem früheren Dienstverhältnis resultieren.