Dieser galt in den Jahren 1994 1998 für beschränkt körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland, die mit einer Betriebsstätte in Deutschland Gewinne machten. Wurde der Überschuß dagegen von einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen Kapitalgesellschaft erzielt und an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, lag die Belastung mit deutscher Körperschaftssteuer nur bei den üblichen 30 %. Die Münchener Richter vermuten, daß diese Belastungsunterschiede gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) verstoßen.
Dies haben jetzt die Luxemburger Richter zu entscheiden.