Apps und die damit verbundenen App-Bezeichnungen sind aus dem Smartphone-Markt nicht mehr wegzudenken. Einige Apps genießen eine solche Bekanntheit, dass schon ihre Bezeichnung bei den Nutzern eine genaue Vorstellung vom Inhalt der App hervorruft. Man denke nur an „whatsapp“ oder „quizduell“.
Wer eine erfolgreiche App entwickelt hat, hat damit ein hohes Interesse, seine App-Bezeichnung vor Missbrauch durch Konkurrenten zu schützen, die sich mit ähnlichen Namen mit einem unter Umständen auch noch minderwertigen Produkt an den Erfolg der App anhängen wollen.
So naheliegend die Interessenlage auch ist, handelt es sich bei Apps jedenfalls für Juristen um ein noch recht junges Phänomen. Entsprechend wurden Entscheidungen hierzu mit Spannung erwartet.
App-Bezeichnung als Werktitel
Der BGH (Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 202/14, Pressemitteilung Nr. 26/2016) hat nunmehr dem Bedürfnis der App-Entwickler Rechnung getragen und App-Bezeichnungen dem Werktitelschutz unterstellt.
Apps sind damit als Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG einzuordnen. Werke in diesem Sinne sind nicht nur die in § 5 Abs. 3 MarkenG explizit genannten Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke und Bühnenwerke, sondern auch „vergleichbare Werke“ und damit alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind. Voraussetzung ist aber jedenfalls eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH, Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 115/01 – FACTS II). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. nur BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 109/03 – SmartKey) genießen bereits Software-Bezeichnungen und Domain-Bezeichnungen Schutz.
Wie sieht der Schutz aus?
Ist eine App-Bezeichnung als Werktitel geschützt, richtet sich der Schutzinhalt nach § 15 MarkenG. Hiernach ist ausschließlich der Inhaber zur Nutzung des Werktitels berechtigt; jedem Dritten ist die Nutzung untersagt. Der Inhaber kann einen unberechtigten Dritten auf Unterlassung der Nutzung in Anspruch nehmen und zudem Schadenersatz verlangen, wenn der Dritte einen Werktitel vorsätzlich oder fahrlässig benutzt. Diese Rechte erfordern keine Eintragung in ein Register.
Schutzfähigkeit beachten
Bei der Schutzfähigkeit von Werktiteln ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie eine gewisse Unterscheidungskraft aufweisen müssen und nicht glatt beschreibend sein dürfen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall scheiterte trotz der grundsätzlichen Bejahung des Titelschutzes letztlich der Schutz für das konkrete App-Bezeichnung, weil es sich um eine glatt beschreibende Wiedergabe dessen handelte, was in der App zu finden war:
Gegenstand der Entscheidung war die App „wetter.de“. Bekanntlich werden in dieser App Wetterdaten übersichtlich aufbereitet, um dem Nutzer ortsgebundene Daten über das zu erwartende Wetter in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Der Begriff „wetter.de“ gibt damit jedenfalls nach Auffassung der Gerichte lediglich wieder, was in der App zu erwarten ist.
Einem App-Entwickler und dem mit der Vermarktung der App betrauten Team ist daher nicht dringend genug zu raten, eine hinreichend unterscheidungskräftige App-Bezeichnung zu wählen. Nur auf diese Weise ist ein ausreichender Schutz der App zu gewährleisten. Zwar kann eine fehlende Unterscheidungskraft des Titels durch Verkehrsgeltung überwenden werden, also wenn der angesprochene Verkehr das bezeichnete Produkt mit seiner konkreten Bezeichnung verbindet. Bei glatt beschreibenden Bezeichnungen müsste allerdings mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als einen Hinweis auf das konkrete Produkt sehen. Das ist schwer zu beweisen.