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Behörden kündigen verstärkte Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Abfallverbringungen an!
21.04.2005 avocado allgemein

Behörden kündigen verstärkte Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Abfallverbringungen an!

Überwachungen auch bei Transporten zwischen Deutschland und Polen

Darüber hinaus führt das Umweltbundesamt im Rahmen eines multilateralen Projektes unter Beteiligung der Bundesländer und anderer Behörden eine bilaterale Kontrollaktion mit den zuständigen polnischen Behörden durch, um illegale Transporte nach der EU-Osterweiterung aufzuspüren und zu verhindern.

In diesem Zusammenhang ist an die umfangreichen Übergangs- und Sonderregeln der Beitrittsverträge zu erinnern. Viele Abfallverbringungen sind nur unter erheblicher Modifizierung des in den „Alt-Mitgliedstaaten“ geltenden bekannten Rechtsregimes der EG-Abfallverbringungsverordnung erlaubt, manche sogar von vorneherein verboten.

Verstöße mit weitreichenden Folgen

Nach Artikel 26 EG-Abfallverbringungsverordnung gilt als illegale Verbringung

  • eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,
  • eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung,
  • einer Verbringung mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörde,
  • eine Verbringung, die dem Begleitschein sachlich nicht entspricht,
  • eine Verbringung, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt,
  • eine Verbringung, die gegen Ausfuhrbestimmungen in Bezug auf EFTA-Staaten, Ausfuhrverboten aus der EU und Einfuhrverboten in die EU (Verstoß gegen Artikel 14, 16, 19, 21 EG-Abfallverbringungsverordnung) verstößt.


Nach Artikel 26 Abs. 5 EG-Abfallverbringungsverordnung verbieten die Mitgliedstaaten illegale Verbringungen und ahnden diese durch geeignete rechtliche Maßnahmen. Die strafrechtlichen Konsequenzen einer illegalen Verbringung regelt in Deutschland § 326 Abs. 2 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gesundheitsgefährdende oder umweltgefährdende Abfälle entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus den oder durch den Geltungsbereich des deutschen Strafgesetztes verbringt.

Ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen einer illegalen Verbringung ergeben sich aus § 14 AbfVerbrG. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der der EG-Abfallverbringungsverordnung zuwider handelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung verbringt bzw. eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheines versieht oder entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung die dort genannten Angaben den Abfällen nicht beigibt. Ordnungswidrig handelt auch, wer trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle verbringt oder einen Begleitschein oder Angaben nicht mitführt bzw. auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Gefahr des Vermögensverfalls

Nicht unterschätzt werden sollte zudem das Instrument der Vermögensabschöpfung. Dieses ermöglicht es den zuständigen Behörden, Vermögensvorteile, die durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt sind, abzuschöpfen. Dass hiervon zunehmend auch im Bereich Transport- und Güterverkehr, insbesondere vom Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) Gebrauch gemacht wird, zeigen neueste Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, die auch für grenzüberschreitende Abfalltransporte von höchster Relevanz sein dürften.

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