Auch im Kontext der Durchführung von Großveranstaltungen ist das Vergaberecht von Bedeutung – das zeigen gleich zwei aktuelle obergerichtliche Entscheidungen aus dem Juni 2026. Nachdem zunächst das OLG Düsseldorf am 03.06.2026 (Az. VII Verg 29/25) eine in vielerlei Hinsicht interessante Entscheidung zur Vergabe der sog. Deutzer Kirmes in Köln getroffen hat, hatte nun zuletzt das BayObLG zu entscheiden, ob die Standplätze für das Oktoberfest EU-weit auszuschreiben sind (Beschluss v. 18.06.2026 – Verg 5/26 e). Die grundsätzliche Frage der Ausschreibungspflicht blieb dabei allerdings bis auf Weiteres noch offen. Zunächst kam der Senat (nur) zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Zelte für das diesjährige Oktoberfest wie geplant aufgestellt werden dürfen.
Die Stadt München vergibt für das Oktoberfest 2026 insgesamt 14 Standplätze für gastronomische Großbetriebe, darunter zwei besonders zentrale Standorte. Ein EU-weites Vergabeverfahren ist dabei nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin, selbst eine Gastronomin, sah in den Zulassungsverträgen Dienstleistungskonzessionen nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. der KonzVgV und war der Auffassung, dass die Zulassungsverträge EU-weit ausgeschrieben werden müssten. Nachdem die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verwarf, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und beantragte dabei auch die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB.
Ohne Erfolg!
Der Senat unterstellt zugunsten der Antragstellerin, dass ihre Beschwerde zulässig und nach summarischer Prüfung sogar begründet sein könnte, hält dies für die der Hauptsacheentscheidung vorangehenden Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde aber für unerheblich.
Maßgeblich ist nach Auffassung des BayObLG, dass ein unionsweites Konzessionsvergabeverfahren für das Oktoberfest 2026 zeitlich nicht mehr durchführbar ist: Es wären u.a. neben der Vorbereitung des Verfahrens diverse Mindestfristen einzuhalten. Parallel dazu müsse der Aufbau der großen Festhallen Ende Juni 2026 beginnen, um rechtzeitig zum Feststart am 19. September 2026 fertig zu werden. Damit könne die Antragstellerin ihr Primärrechtsschutzziel – die eigene Teilnahme am Oktoberfest 2026 – objektiv nicht mehr erreichen.
Nach § 173 Abs. 2 GWB seien neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde die Zuschlagschancen des Antragstellers und das Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Hat der Bieter – wie hier – selbst bei Obsiegen keine realistische Chance mehr auf Zuschlagserteilung, überwiege regelmäßig das Interesse an einer zügigen Vergabe. Das Nachprüfungsverfahren sei kein Instrument allgemeiner Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern diene ausschließlich dem subjektiven Rechtsschutz der Bieter. Das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes fordere daher keine Verlängerung „um jeden Preis“, wenn ein Vergabeverfahren für den maßgeblichen Zeitraum faktisch nicht mehr möglich sei.
Das bloße rechtliche Interesse der Antragstellerin, eine aus ihrer Sicht vergaberechtswidrige Zuteilung zu verhindern, müsse vor diesem Hintergrund hinter dem Interesse der Stadt München zurücktreten, das Oktoberfest 2026 einschließlich der beiden zentralen Großzelte im üblichen Rahmen durchführen zu können. Da die Antragstellerin im Jahr 2026 keine eigene wirtschaftliche Chance mehr hätte, die Standplätze zu übernehmen, seien die nachteiligen Folgen einer weiteren Verzögerung der Vergabe – bis hin zur Gefährdung der Veranstaltungsorganisation – in der Abwägung ausschlaggebend.
Spannend bleibt damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens: Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob es sich bei der Vergabe der Standplätze um eine Dienstleistungskonzession handelt und damit die vergaberechtlichen Vorschriften des Vierten Teils des GWB einschließlich der KonzVgV anwendbar sind.
Die Entscheidung verdeutlicht eindrucksvoll, dass die Erfolgsaussichten eines Antrags auf aufschiebende Wirkung nicht allein von den materiell‑rechtlichen Erfolgsaussichten abhängen. Denn in der Interessenabwägung kann der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle spielen: Ist das Primärrechtsschutzziel faktisch nicht mehr erreichbar, bleibt auch ein juristisch gut begründeter Antrag ohne Erfolg. Maßgeblich sind daher nicht nur die rechtlichen Argumente des Antragstellers, sondern ebenso das Timing. Dies sollte bei Einlegung von Rügen und eines sich ggf. anschließenden Nachprüfungsantrags stets mitbedacht werden.
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