Auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Er hat allerdings unter Umständen einen Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B 2006. Dieses Urteil des BGH vom 14.11.2017 und noch weitere ebenso interessante wie praxisrelevante Entscheidungen zum Bau- und Architektenrecht stellen wir Ihnen in unserem neuen Newsletter vor.
Den vollständigen Newsletter finden Sie hier.