Wenn der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist, so dass ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können, kann der Besteller auch bei verjährten Mängelansprüchen die Zahlung verweigern. Dieses Urteil des BGH vom 05.11.2015 und noch weitere interessante wie praxisrelevante Entscheidungen zum Bau- und Architektenrecht stellen wir Ihnen in unserem neuen Newsletter vor.
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