Der Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer leitete einen Baumarkt des beklagten Unternehmens. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm das Unternehmen ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit den Sätzen:
„Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Der Arbeitnehmer war der Meinung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Über die Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit hinaus können Arbeitnehmer nur verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (sog. qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.
Zwar lehnten das BAG und die weit überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte schon in der Vergangenheit einen Anspruch des Arbeitnehmers sowohl auf die Bedauern und Dankesformel als auch für die Zukunftswünsche ab (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00). In der jüngeren Instanzrechtsprechung und Literatur wurde aber vermehrt vertreten, dass Arbeitgeber insbesondere dann zur Aufnahme einer Dankes- und Zukunftsformel verpflichtet sind, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend†signifikant hinausgeht. Das Fehlen einer Schlussformel stelle eine unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010 – 12 Sa 974/10).
Nun hat das BAG klargestellt, dass auch bei überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilungen kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel besteht. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. Das BAG erkennt dabei durchaus an, dass Schlussformeln je nach Inhalt und Formulierung geeignet sind, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber allerdings nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie sorgt für Rechtssicherheit bei der Zeugniserteilung. Auch bei weit überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankes- oder Schlussformulierung im Zeugnis. Entgegenstehenden Ansichten in Instanzrechtsprechung und Literatur kann nunmehr mit Verweis auf die vorliegende Entscheidung des BAG begegnet werden.