Eine Formulierung in einer vorformulierten Dienstwagenvereinbarung, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Gebrauchsüberlassung eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens aus „wirtschaftlichen Gründen“ zu widerrufen, ist unwirksam; zumindest wenn die Gründe nicht weiter konkretisiert werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.04.2010 (Az. 9 AZR 113/09, Fundstelle: BB 2010, S. 1096).
Inhalt der Entscheidung
Einer Vertriebsmitarbeiterin wurde von ihrer Arbeitgeberin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch privat nutzen durfte. In der der Dienstwagennutzung zugrunde liegenden Vereinbarung hieß es, dass durch die Arbeitgeberin die Überlassung des Dienstwagens aus „wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann“. Dies sollte „durch geeignete jährliche Maßnahmen“ sichergestellt werden. Statt der prognostizierten knapp 50.000 km Laufleistung fuhr die Mitarbeiterin tatsächlich nur knapp 30.000 km in dem fraglichen Jahr. Die Arbeitgeberin widerrief daraufhin die Überlassung des Dienstwagens mit der Begründung, die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstwagens sei unwirtschaftlich. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.
In seiner noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung gab das BAG der Mitarbeiterin Recht. Das Gericht beurteilte die Widerrufsklausel als unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden könne, verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer sei durch eine solche Klausel unzumutbar benachteiligt, weil er nicht erkennen könne, wann der Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansehe. Dies müsse aus Gründen des Verbraucherschutzes aber gewährleistet sein, damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen könne, was auf ihn zukomme. Anderenfalls könnte ein Arbeitgeber nach Belieben einseitig in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern. Das BAG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht, weil unter Umständen eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung greife.
Auswirkungen
Das BAG baut seine Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten in Dienstwagenvereinbarungen weiter aus und stellt klar, dass auch die pauschale Erwähnung von wirtschaftlichen Gründen nicht ausreicht, um den strengen Anforderungen der Inhaltskontrolle zu genügen. Es hatte bereits entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die den Widerruf aus beliebigen Gründen erlaubt (Urt. v. 19.12.2006 – Az. 9 AZR 294/06). Bei der Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen ist fortan stärker als bisher darauf zu achten, dass die Gründe, die zum Widerruf der Gebrauchsüberlassung berechtigen, so konkret wie möglich in der Vereinbarung benannt werden. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit lässt sich aus der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ableiten. Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht der strengen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann daher zum Thema Dienstwagenüberlassung eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, bei deren Gestaltung die Verwendung eines flexibleren Widerrufsvorbehalts möglich ist.
Fragen hierzu? – Fragen Sie uns! Wir stehen Ihnen bei der Gestaltung von Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen sowie bei der Ausarbeitung entsprechender Betriebsvereinbarungen gerne mit Rat und Tat zur Seite.