Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.10.2026 (Az. 9 AZR 11/26) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer an sein wirksames Elternzeitverlangen grundsätzlich gebunden bleibt. Der Auszug des Arbeitnehmers aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und der Wegfall des Anspruchs auf Elterngeld haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Elternzeit.
Der Arbeitnehmer beantragte Elternzeit für die Dauer eines Jahres. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das Kind verblieb bei der Mutter. Dadurch entfiel der Anspruch des Arbeitnehmers auf Elterngeld. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass auch die Voraussetzungen für die Elternzeit nicht mehr vorlägen, und verlangte vom Arbeitgeber, ihn mangels Beginns der Elternzeit (weiter) zu beschäftigen. Nachdem der Arbeitgeber dies – auch unter Hinweis auf eine befristet eingestellte Ersatzkraft – ablehnte, begehrte der Arbeitnehmer klageweise die Feststellung, dass die Elternzeit nicht begonnen hat.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit – in Fällen, in denen keine schwerwiegenden Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bestehen – (nur) vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In der Entscheidung über die Erteilung dieser Zustimmung ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Begehrt der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen (insb. Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern), kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zugang der Erklärung des Arbeitnehmers und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Nach § 15 Abs. 1 BEEG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit insbesondere, dass der Arbeitnehmer mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt lebt. Die Rechtsfolge des Wegfalls dieser Anspruchsvoraussetzung nach einem wirksamen Elternzeitverlangen ist gesetzlich nicht geregelt und war vor der Entscheidung des BAG umstritten.
Während in der Kommentarliteratur verschiedentlich vertreten wird, dass es (auch) in einem solchen Fall der Zustimmung des Arbeitgebers für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedürfe, vertrat beispielsweise das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 17.09.2021, Az. 12 Sa 23/21) die Auffassung, dass die genannte Vorschrift keine Anwendung finde. Die Elternzeit ende bei Wegfall der Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternzeit vielmehr automatisch mit sofortiger Wirkung bzw. beginne gar nicht erst. Letzterer Ansicht schloss sich auch das LAG Düsseldorf (Urt. v. 26.08.2025, Az. 3 SLa 136/25) als Vorinstanz in dem nunmehr höchstrichterlich entschiedenen Fall an.
Das BAG urteilte, dass ein nachträglicher Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit – mit Ausnahme des Todes des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG) – keinen Einfluss auf die Elternzeit habe. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit komme im Übrigen nur nach § 16 Abs. 3 BEEG in Betracht. Wolle der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten, finde § 16 Abs. 3 BEEG entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber habe dem Nichtbeginn der Elternzeit hier nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt und einen Härtefall habe der Arbeitnehmer nicht dargelegt, weshalb § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht eingreife. Ein Härtefall könne nach Ansicht des BAG dabei nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeldanspruch bestehe; der Arbeitnehmer habe insbesondere nicht dargelegt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.
Die – bislang nur als Pressemitteilung vorliegende – Entscheidung des BAG stärkt die Planungssicherheit der Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen nicht befürchten, dass Arbeitnehmer in Fällen des Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt überraschend wieder beschäftigt werden müssen. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in diesen Fällen bedarf vielmehr der Zustimmung des Arbeitgebers.
Das überzeugt. Ungeachtet des gesetzlichen Beendigungstatbestandes bei Tod des Kindes (s.o.) ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer ohne Zustimmungserfordernis oder Ablehnungsrecht des Arbeitgebers gesetzlich nur für den Fall der Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Mutterschutzgesetzes geregelt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Arbeitgeber sollten beachten, dass der Arbeitnehmer in Fällen, in denen die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen begehrt wird, nach herrschender Ansicht ein einseitiges Gestaltungsrecht hat. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht formgerecht (Schriftform, Angabe der dringenden betrieblichen Gründe) oder nicht fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, ist die Ablehnung unbeachtlich. Die Erklärung des Arbeitnehmers bewirkt dann die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Ablauf der Vier-Wochen-Frist bzw. zu dem gewünschten (zeitlich späteren) Datum. Das könnte der Arbeitnehmer erforderlichenfalls gerichtlich feststellen lassen.
Angesichts dieser möglichen Rechtsfolge sollten Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer abgegebene Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit sorgfältig im Hinblick auf etwaige benannte Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG prüfen. Liegt kein schwerwiegender Grund für eine vorzeitige Beendigung vor, greift die gesetzliche Ausschlussfrist nicht. In Zweifelsfällen sollte die Erklärung des Arbeitnehmers vorsichtshalber als eine Erklärung im vorgenannten Sinn verstanden werden, auf die der Arbeitgeber – sofern gewollt – bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe innerhalb der vierwöchigen Ausschlussfrist ablehnend reagieren muss. Dringende betriebliche Gründe können etwa vorliegen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Ersatzkraft nicht vorzeitig beenden kann.
Arbeitgeber sollten schließlich beachten, dass mangels automatischer Beendigung der Elternzeit im Fall des Auszugs des Arbeitnehmers aus dem gemeinsamen Haushalt auch der mit der Elternzeit einhergehende Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bestehen bleibt. Begehrt der Arbeitnehmer keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit (welcher der Arbeitgeber zustimmen könnte), so endet der Sonderkündigungsschutz erst mit dem „regulären“ Ablauf der Elternzeit.
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