Wird die Wasserversorgung auf Grundlage eines Konzessionsvertrages durchgeführt, stellen sich für dessen Neuabschluss besondere rechtliche Fragen. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach der Ausschreibungspflicht. Greift kein Ausnahmetatbestand ein, besteht eine solche regelmäßig. Bei sog. „Binnenmarktrelevanz“ nach den Grundsätzen des europäischen Primärrechts ist dabei auch eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erforderlich. Den Einzelheiten der Ausschreibungspflicht und der Ausgestaltung des Verfahrens geht der Beitrag von Klaus Berger im aktuellen VergabeFokus (6/25) nach. Dabei beleuchtet er mit der „Inhouse-Vergabe“ und dem Vorliegen ausschließlicher Rechte die Voraussetzungen und die praktische Handhabung der beiden am häufigsten diskutierten Ausnahmetatbestände. Im Anschluss werden die konkreten Anforderungen an die Ausschreibung und insbesondere die Kriterien für die „Binnenmarktrelevanz“ näher betrachtet. Sodann werden der Ablauf des Verfahrens sowie die wesentlichen Eckpunkte für die Gestaltung der Auswahlkriterien und des Wasserkonzessionsvertrages besprochen. Abschließend wird auf das Anmeldeerfordernis für Wasserkonzessionsverträge eingegangen und ein Fazit zu dem sich für die Wasserkonzessionsvergabe abzeichnenden rechtlichen Rahmen gezogen.
In derselben Ausgabe des VergabeFokus (6/25) setzt sich Klaus Berger außerdem kritisch mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle zur Überprüfung von Fehlern bei der Angebotsbewertung auseinander. Dabei zeigt er auf, dass das Gericht nach seiner Auffassung einen zu strengen Überprüfungsmaßstab ansetzt und damit unzulässig in den Beurteilungsspielraum der Kommunen eingreift. Dem Ansatz des OLG Celle stellt er die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entgegen und legt dar, dass die Kommunen ihren Spielraum bei der Gestaltung des Verfahrens und bei der Bewertung der Angebote auch dann ausschöpfen können, wenn ein kommunales Beteiligungsunternehmen am Wettbewerb teilnimmt.
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