Und zwar zunächst darüber, ob die Einziehung überhaupt wirksam ist. Dann aber auch darüber, in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen ist. Bis diese Streitigkeiten letztendlich geklärt sind, gilt der Ausgeschlossene bzw. Ausgeschiedene noch als Gesellschafter, und zwar mit allen Rechten, wie z.B. Stimmrecht, Gewinnrecht. Er ist überdies zu Gesellschafterversammlungen einzuladen etc.
Der BGH hat hierzu nun entschieden, dass die Satzung einer Gesellschaft anordnen kann, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. Dies eröffnet der Gestaltungsberatung einigen Spielraum. In Satzungen kann die Regelung getroffen werden, wonach die – in der Praxis oft problematische – Verknüpfung zwischen Zahlung der Abfindung und Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters ausgeschlossen werden kann.
Um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die Satzungen von Kapitalgesellschaften, aber auch Personengesellschaften entsprechend abzuändern. Für Rückfragen hierzu stehen wir jederzeit zur Verfügung.